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Nummern
des russischen Zollsatz
allgemeinen
Tarifs vom Bezeichnung der Waren. Einheit. in
13./26.
Januar 1903.) Rubeln. Kopeken.
(aus 148) 5. Gold und Silber in dünnen Blättern, deren
Gewicht auf 100 Quadratzoll beträgt: bei Gold
— 90 und weniger Doli, und bei Silber —
48 und weniger Doli, einschließlich des Ge-
wichts der Büchelchen Pfund 7 50
6. Gewebe und Bänder (geflochten oder gewebt)
aus Gold, Silber oder unechtem Lahn, Draht
und Gespinst aus Gold und Silber Pfund 10 80
aus 149 Waren aus Kupfer, Kupferlegierungen und anderen
in Nummer 143 genannten Metallen und Le-
gierungen:
1. Lampenbrenner, allein oder in Verbindung
mit Behältern, falls diese nicht einem höheren
Zolle unterliegen .... Pud 9 —
2. Waren ohne erhabene oder gestochene Ver-
zierungen und gestanzte Waren, auch in Ver-
bindung mit Holz, Eisen, Blech, Leder oder
anderen gewöhnlichen Stoffen:
a) bei einem Gewichte von mehr als 5 Pfund
für das Stück Pud 8 —
b) bei einem Gewichte von 5 Pfund oder
weniger für das Stück Pud 9 —
3. Waren mit erhabenen oder gestochenen Ver-
zierungen (außer den gestanzten), ausgerüstet ·
oder nicht, gebrauchsfertig oder nicht, wie ·
Ornamente, Karyatiden, Medaillons, Büsten
und Statuen. .. . .. .. . .. . .. .. .. .. . ... Pud 21 —
aus 150 Gußeisen, verarbeitet:
1. Gußstücke ohne Bearbeitung . ... Pud — 90
3. Gußwaren, gemustert (fassoniert), abgedreht,
poliert, geschliffen, angestrichen, bronziert, ver-
zinnt, mit Lack, Email (außer Geschirr), Zink
oder anderen unedlen Metallen überzogen, auch