Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
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M52.Bekanntmachung,
die Bestätigung der Geschäftsordnung für die evangelisch-lutherische Landessynode
betreffend;
vom 20. Juni 1871.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben der von der ersten evangelisch—
lutherischen Landessynode festgestellten, hier angefügten Geschäftsordnung für die Landes-
synode der evangelisch-lutherischen Kirche des Königreichs Sachsen die nach 8 41 der —
Kirchenvorstands- und Synodalordnung erforderliche Bestätigung ertheilt, was hiermit
zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 20. Juni 1871.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Frhr. v. Falkenstein. Frhr. v. Friesen.
Roßberg.
Geschäftsordnung
für die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche des Königreichs Sachsen.
§ 1. Den Berathungen der vom Kirchenregimente berufenen Landessynode hat die Eröffnung.
Erklärung Namens der in Evangelicis beauftragten Staatsminister, daß die Synode
eröffnet sei (§ 43 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung), vorauszugehen.
62. Sobald mindestens zwei Dritttheile der Mitglieder der Synode anwesend Wahl des
sind, wählt dieselbe unter dem Vorsitze eines Alterspräsidenten einen Präsidenten, dessen Directoriums.
Stellvertreter und zwei Secretäre, jeden in getrennter Wahlhandlung. (§ 39, Abs. 3
der Kirchenvorstands= und Synodalordnung.)
1871. 16