Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Neuere  oberstrichterliche  Erkennluisse.  93

einstimme,  nur  stattfinde,  wenn  ein  Schaden  in
Frage  stehe,  der  einem  benachbarten  Gebäude  oder

rundstücke  durch  den  Zustand  eines  Gebäudes  oder
Grundstückes  drohe  —  ob  vitium  aedium,  loci
operisve;  daß  hier  insbesondere  ein  vitium  operis
nicht  festgestellt  sei,  da  unter  opera  die  auf  elnem
Grundstücke  durch  Menschenhand  gemachten  Anlagen
zu  verstehen,  und  solche  Anlagen  wegen  ihrer  fehlerhaften
  Beschaffenheit  als  Schaden  drohend  Aunlaß
der  Kaution  seien.  (L.  27  S.  10  D.  9,  2  1.  17
S.  2  D.  8,  5  Il.  10  D.  39,  1;  daß  zwar  opus
auch  im  subjektiven  Sinne  (als  Arbeit,  Handlung)
(lI.  5  D.  50,  16)  erscheine  und  vitium  auch  die  subjektiv
  fehlerhafte  Handlung  bezeichne  (Landr.  Th.  IV.
Kap.  16  8.  10  Nr.  6  „so  tief  gräbt,  daß“  mit
I.  18  D.  46,  8),  hiebei  jedoch  in  den  Gesetzstellen
immer  eine  Handlung  vorausgesetzt  werde,  welche  mit
den  Grundstücken  in  Verbindung  steht  (Hesse,  Cautio
damni  infecti  S.  28  S.  4  S.  37,  61,  135  Nr.  1
Vangerow,  Pand.  Bd.  III  S.  678,  S.  528;  Keller,
Pand.  Bd.  I  F.  161);  hier  aber  nur  ein  Schaden
aus  einem  Geschäftsbetriebe,  der  mit  Vorrichtungen
und  Arbeiten  im  Grunde  und  Boden  gar  nicht  zusammenhänge,
  in  Frage  stehe  und  daß  die  Ausdehnung
  des  Rechtsmittels  der  damni  inkecti  cautio
wegen  seiner  singulären  Natur  auf  einen  Fall,  wie
hier  nicht  zulässig  sei,  indem  dieses  Rechtsmittel
gerade  wegen  seiner  Beschaffenheit  als  ein  subsididres
  behandelt  werde  (I.  18  S.  9  1.  32  D.  39,  2,
Hesse  1.  c.  S.  51,  59,  134  Nr.  4).  Urth.  v.
4.  Febr.  HVNr.  858.

Bemerkung.  Die  cautio  damni  infecti  wird
jetzt  durch  baupolizeiliche  Vorschriften,  deren  Nichtbeachtung
  ein  Verschulden  enthält,  regelmäßig  überflüssig
  gemacht  sein.  Im  gegebenen  Falle  handelt
es  sich  um  die  viel  erörterte  Frage,  in  wie  ferne
eine  außergewöhnliche  Elgenthumsbenützung,  welche
mit  Belästigung  der  Nachbarn  verbunden  ist,  zum
Ersatze  des  verursachten  Schadens  verpflichte,  welche