Neuere oberstrichterliche Erkennluisse. 93
einstimme, nur stattfinde, wenn ein Schaden in
Frage stehe, der einem benachbarten Gebäude oder
rundstücke durch den Zustand eines Gebäudes oder
Grundstückes drohe — ob vitium aedium, loci
operisve; daß hier insbesondere ein vitium operis
nicht festgestellt sei, da unter opera die auf elnem
Grundstücke durch Menschenhand gemachten Anlagen
zu verstehen, und solche Anlagen wegen ihrer fehlerhaften
Beschaffenheit als Schaden drohend Aunlaß
der Kaution seien. (L. 27 S. 10 D. 9, 2 1. 17
S. 2 D. 8, 5 Il. 10 D. 39, 1; daß zwar opus
auch im subjektiven Sinne (als Arbeit, Handlung)
(lI. 5 D. 50, 16) erscheine und vitium auch die subjektiv
fehlerhafte Handlung bezeichne (Landr. Th. IV.
Kap. 16 8. 10 Nr. 6 „so tief gräbt, daß“ mit
I. 18 D. 46, 8), hiebei jedoch in den Gesetzstellen
immer eine Handlung vorausgesetzt werde, welche mit
den Grundstücken in Verbindung steht (Hesse, Cautio
damni infecti S. 28 S. 4 S. 37, 61, 135 Nr. 1
Vangerow, Pand. Bd. III S. 678, S. 528; Keller,
Pand. Bd. I F. 161); hier aber nur ein Schaden
aus einem Geschäftsbetriebe, der mit Vorrichtungen
und Arbeiten im Grunde und Boden gar nicht zusammenhänge,
in Frage stehe und daß die Ausdehnung
des Rechtsmittels der damni inkecti cautio
wegen seiner singulären Natur auf einen Fall, wie
hier nicht zulässig sei, indem dieses Rechtsmittel
gerade wegen seiner Beschaffenheit als ein subsididres
behandelt werde (I. 18 S. 9 1. 32 D. 39, 2,
Hesse 1. c. S. 51, 59, 134 Nr. 4). Urth. v.
4. Febr. HVNr. 858.
Bemerkung. Die cautio damni infecti wird
jetzt durch baupolizeiliche Vorschriften, deren Nichtbeachtung
ein Verschulden enthält, regelmäßig überflüssig
gemacht sein. Im gegebenen Falle handelt
es sich um die viel erörterte Frage, in wie ferne
eine außergewöhnliche Elgenthumsbenützung, welche
mit Belästigung der Nachbarn verbunden ist, zum
Ersatze des verursachten Schadens verpflichte, welche