Nummern
des russischen
allgemeinen
Tarifs (vom
13./26. Januar
1903).
— 119 —
Bezeichnung der Waren.
Einheit.
Zollsatz
in
I
Rubeln. Kopeken.
l
(aus 186)
189
aus 192
aus 197
b) gefürbt.
Anmerkung 1l. Gebleichte Wolle wird wie un.
gefärbte verzollt.
Anmerkung 2. Die in Nummer 186 Punkt 2
und 3 genannte gesponnene und gezwirnte Wolle
wird nach den für diese Punkte festgesetzten vertrags.
mäßigen Sätzen verzollt, auch wenn sie mit Baum-
wolle, Leinen oder Hauf gemischt ist.
Baumwollener Sammet, baumwollener Plüsch und
baumwollene Plüschbänder, auch gemustert .
Gewebe aus Jute, Flachs, Hanf und anderen in
Punkt 3 der Nummer 179 genannten Stoffen,
mit Ausnahme der in den Nummern 191 und 193
genannten Gewebe:
1. Zwillich zu Matratzen und Möbeln; Teppich-
gewebe, Möbelstoffe und dergleichen
3. Tischtücher, Servietten und Handtücher
Anmerkung zu den Punkten 1 und 3. Die
in Nummer 192 Dunkt 1 und 3 genannten Gewebe
werden nach den für diese Punkte festgesetzten ver-
tragsmäßigen Sätzen verzollt, auch wenn sie mit
Baumwolle gemischt sind.
Anmerkung zu Punkt 3. Tischtücher, Ser-
vietten und Handtücher werden nach diesem Punkte
verzollt, auch wenn sie mit einfachem höchstens
½ Zoll breitem einfachem Hoblsaum und mit
Fransen verziert sind, welche nicht an das Gewebe
angenäht sind, sondern lediglich aus der Verlänge-
rung der Webefäden bestehen.
Sammet und Plüsch, Sammet= und Plüschbänder, deren
Pol aus Seide (oder Abfall |Florett-| seide) besteht,
die aber in Kette und Schuß keine Seide (oder
Abfall |Florett-| seide) enthalten — auch mit einer
aus seidenen oder halbseidenen Kettenfäden be-
stehenden Kante von höchstens ½ Zoll Breite auf
jeder Seite des Stoffes oder des Bandse
Pud
Pfund
Pfund
Pfund
Pfund
18 30
— 60