Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
Nummern 
des russischen 
allgemeinen 
Tarifs (vom 
13./26. Januar 
1903). 
— 119 — 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
  
Zollsatz 
in 
I 
Rubeln. Kopeken. 
l 
  
(aus 186) 
189 
aus 192 
aus 197 
b) gefürbt. 
Anmerkung 1l. Gebleichte Wolle wird wie un. 
gefärbte verzollt. 
Anmerkung 2. Die in Nummer 186 Punkt 2 
und 3 genannte gesponnene und gezwirnte Wolle 
wird nach den für diese Punkte festgesetzten vertrags. 
mäßigen Sätzen verzollt, auch wenn sie mit Baum- 
wolle, Leinen oder Hauf gemischt ist. 
Baumwollener Sammet, baumwollener Plüsch und 
baumwollene Plüschbänder, auch gemustert . 
Gewebe aus Jute, Flachs, Hanf und anderen in 
Punkt 3 der Nummer 179 genannten Stoffen, 
mit Ausnahme der in den Nummern 191 und 193 
genannten Gewebe: 
1. Zwillich zu Matratzen und Möbeln; Teppich- 
gewebe, Möbelstoffe und dergleichen 
3. Tischtücher, Servietten und Handtücher 
Anmerkung zu den Punkten 1 und 3. Die 
in Nummer 192 Dunkt 1 und 3 genannten Gewebe 
werden nach den für diese Punkte festgesetzten ver- 
tragsmäßigen Sätzen verzollt, auch wenn sie mit 
Baumwolle gemischt sind. 
Anmerkung zu Punkt 3. Tischtücher, Ser- 
vietten und Handtücher werden nach diesem Punkte 
verzollt, auch wenn sie mit einfachem höchstens 
½ Zoll breitem einfachem Hoblsaum und mit 
Fransen verziert sind, welche nicht an das Gewebe 
angenäht sind, sondern lediglich aus der Verlänge- 
rung der Webefäden bestehen. 
Sammet und Plüsch, Sammet= und Plüschbänder, deren 
Pol aus Seide (oder Abfall  |Florett-| seide) besteht, 
die aber in Kette und Schuß keine Seide (oder 
Abfall |Florett-| seide) enthalten — auch mit einer 
aus seidenen oder halbseidenen Kettenfäden be- 
stehenden Kante von höchstens ½ Zoll Breite auf 
jeder Seite des Stoffes oder des Bandse 
  
  
Pud 
Pfund 
Pfund 
Pfund 
Pfund 
  
18 30 
  
— 60 
 
	        
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