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(Übersetzung.)
Tarif B.
Anlage zum Zusatzvertrage zum Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen Deutschland
und Rußland vom
10. Februar
29. Januar
1894, vom 28./15. Juli 1904.
Artikel
des deutschen Zollsatz
Zolltarifs .. .
vom Bezeichnung der Waren. Einheit. in
25. Dezember Mark.
1902.
1 Roggen .. 100 kg 5
2 Weizen und Spelz . . ... 100 kg 5,50
aus 3 Gerste mit Ausnahme von Malzgerste .. . 100 kg 1,30
Anmerkung. Als andere Gerste als „Malzgerste"“ ist
zu behandeln und zum ermäßigten Zollsatz einzulassen:
1. beim Eingang über bestimmte, mit besonderer Ermächti-
gung versehene Zollstellen Gerste, welche in reinem un-
gemischtem, grannenlosem Zustande das Gewicht von
65 Kilogramm für 1 Hektoliter nicht erreicht und zu.
gleich nicht mehr als 30 Gewichtsprozente Körner ent-
hält, deren Gewicht 67 Kilogramm oder mehr für
1 Hektoliter beträgt;
2. Gerste, für welche der Nachweis geführt wird, daß sie
zur Bereitung von Malz ungeeignet ist oder daß sie
hierzu nicht verwendet wird.
Falls die Richtigkeit der Ergebnisse der im Abs. 1 zu-
gelassenen Ermittelung vom Wareneinbringer bestritten wird,
oder falls sich infolge der besonderen Beschaffenheit der zur
Zollabfertigung gestellten Sendung andere Zweifelsgründe
hinsichtlich der Verwendung der Gerste ergeben, ist das
Zollamt nur verpflichtet, die Ware zum ermäßigten Zollsatze
zuzulassen, wenn es sie zuvor zur Bereitung von Malz
ungeeeignet gemacht hat. Dies kann nach Wahl des Zoll-
amts durch Anschroten, Spitzen, Einschneiden, Brechen oder
ein ähnliches Verfahren geschehen. Es besteht jedoch Ein-
verständnis, daß die Anwendung eines solchen Verfahrens
ohne Kosten für den Wareneinbringer erfolgt.