Artikel
des deutschen Zollsatz
Zolltarifs
vom Bezeichnung der Waren. Einheit. in
25. Dezember Mark.
1902.
147 Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (geschlissen usw.) — frei
aus 210 Senf gepulvert, auch entölt:
in anderer Verpackung als in kleinen für den Einzel-
verkauf bestimmten Aufmachunen . . 100 kg 3
aus 239 Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erdteer),
Braunkohlenteeröl, Torföl, Schieferöl, Öl aus dem Teere
der Boghead- oder Kännelkohle und sonstige anderweit
nicht genannte Mineralöle, roh oder gereinigt:
Schmieröle; auch teerartige, paraffinhaltige und im
Wasser nicht untersinkende pechartige Rückstände von
der Destillation der Mineralöle; Harzöl . . . . . . .. 100 kg 6
Anmerkung. Die Verzollung von Petroleum und
anderen gereinigten, nicht besonders genannten, zu Beleuch-
tungszwecken geeigneten Mineralölen kann nach Wahl des
Einbringers nach Gewicht unter Zugrundelegung von 1 Doppel-
zentner oder nach dem Raumgehalte mit der Maßgabe zugelassen
werden, daß dabei für 125 Liter bei einer Temperatur von
15° C. 1 Doppelzentner Reingewicht gerechnet wird.
265 Quecksilber und Quecksilberlegierungen (Amalgame . . .. . — frei
aus 353 Flüchtige (ätherische) Ole:
Terpentinöl, Fichtennadelöl, Harzgeist (Harzessenz) – frei
Anisöl..... 100 kg 20