Reichs- Gesetzblatt
Nr. 3.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änterung des § 51 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn- Ver-
kehrsordnung. S. 7.
(Nr. 3100.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 51 Abs. 2 und der Anlage B der
Eisenbahn--Verkehrsordnung. Vom 4. Februar 1905.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nach-
stehende Änderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
1. Der § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die
Ausstellung anderer Urkunden anstatt des Frachtbriefs sowie die Bei-
fügung anderer Schriftstücke zum Frachtbrief ist unzulässig, soweit es
nicht durch die Verkehrsordnung selbst oder durch die Eisenbahnver-
waltungen unter Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörden nach
Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts für statthaft erklärt ist. Die
Erklärungen, die Urkunden und die Schriftstücke dürfen nur das
Frachtgeschäft betreffen.
2. Die Anlage B wird, wie folgt, abgeändert:
I. In Nr. IX werden:
a) im Abs. 1 (Eingangsbestimmung) die Worte in "Essigsäure“
gestrichen,
b) hinter Abs. 2 folgende Bestimmungen als Abs. 3 eingeschaltet:
(3) Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure
dürfen nur in dichten, gut verschlossenen Holz-, Ton- oder
Glasgefäßen in Mengen bis zu 90 Kilogramm Bruttögewicht
versandt werden. Für die Verpackung der Gefäße gelten die
im Abs. 1 Ziffer 2a und b gegebenen Vorschriften.
c) die bisherigen Absätze 3 und 4 mit 4 und 5 bezeichnet.
II. In Nr. XXIII Abs. 1 wird vor den Worten „von Formalin“
eingefügt:
„von Formaldehydlösung und“.
Reichs-Gesetzbl. 1905. 3
Ausgegeben zu Berlin den 9. Februar 1905.