Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Reichs-  Gesetzblatt 
  
Nr. 3.    
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änterung des § 51 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn- Ver- 
kehrsordnung. S. 7. 
  
  
  
(Nr. 3100.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 51 Abs. 2 und der Anlage B der 
Eisenbahn--Verkehrsordnung. Vom 4. Februar 1905. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nach- 
stehende Änderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
1. Der § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die 
Ausstellung anderer Urkunden anstatt des Frachtbriefs sowie die Bei- 
fügung anderer Schriftstücke zum Frachtbrief ist unzulässig, soweit es 
nicht durch die Verkehrsordnung selbst oder durch die Eisenbahnver- 
waltungen unter Genehmigung der Landes-Aufsichtsbehörden nach 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts für statthaft erklärt ist. Die 
Erklärungen, die Urkunden und die Schriftstücke dürfen nur das 
Frachtgeschäft betreffen. 
2. Die Anlage B wird, wie folgt, abgeändert: 
I. In Nr. IX werden: 
a) im Abs. 1 (Eingangsbestimmung) die Worte in "Essigsäure“ 
gestrichen, 
b) hinter Abs. 2 folgende Bestimmungen als Abs. 3 eingeschaltet: 
(3) Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure 
dürfen nur in dichten, gut verschlossenen Holz-, Ton- oder 
Glasgefäßen in Mengen bis zu 90 Kilogramm Bruttögewicht 
versandt werden. Für die Verpackung der Gefäße gelten die 
im Abs. 1 Ziffer 2a und b gegebenen Vorschriften. 
c) die bisherigen Absätze 3 und 4 mit 4 und 5 bezeichnet. 
II. In Nr. XXIII Abs. 1 wird vor den Worten „von Formalin“ 
eingefügt: 
„von Formaldehydlösung und“. 
Reichs-Gesetzbl. 1905. 3 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Februar 1905.
	        
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