Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 10.  
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des § 113 des Gerichtsverfassungsgesetzes. S. 179. — Bekannt- 
machung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen des Fürstlich Wal- 
deckischen Domaniums. S. 180. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3109.) Gesetz, betreffend Änderung des § 113 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Vom 
20. März 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
An die Stelle des § 113 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes treten 
folgende Vorschriften: 
Zum Handelsrichter kann jeder Deutsche ernannt werden, welcher 
das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und als Kaufmann, als Vor- 
stand einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person 
in das Handelsregister eingetragen ist oder eingetragen war. 
Zum Handelsrichter soll nur ernannt werden, wer in dem Bezirke 
der Kammer für Handelssachen wohnt oder, wenn er als Kaufmann 
in das Handelsregister eingetragen ist, dort eine Handelsniederlassung 
hat; bei Personen, die als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Ge- 
schäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vor- 
stand einer sonstigen juristischen Person in das Handelsregister einge- 
tragen sind, genügt es, wenn die Gesellschaft oder juristische Person 
eine Niederlassung in dem Bezirke hat. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. März 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
. 
Reichs-Gesetzbl. 1905. 29 
Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1905.
	        
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