Reichs-Gesetzblatt
Nr. 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des § 113 des Gerichtsverfassungsgesetzes. S. 179. — Bekannt-
machung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen des Fürstlich Wal-
deckischen Domaniums. S. 180.
(Nr. 3109.) Gesetz, betreffend Änderung des § 113 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Vom
20. März 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
An die Stelle des § 113 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes treten
folgende Vorschriften:
Zum Handelsrichter kann jeder Deutsche ernannt werden, welcher
das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und als Kaufmann, als Vor-
stand einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder als Vorstand einer sonstigen juristischen Person
in das Handelsregister eingetragen ist oder eingetragen war.
Zum Handelsrichter soll nur ernannt werden, wer in dem Bezirke
der Kammer für Handelssachen wohnt oder, wenn er als Kaufmann
in das Handelsregister eingetragen ist, dort eine Handelsniederlassung
hat; bei Personen, die als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Ge-
schäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vor-
stand einer sonstigen juristischen Person in das Handelsregister einge-
tragen sind, genügt es, wenn die Gesellschaft oder juristische Person
eine Niederlassung in dem Bezirke hat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. März 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
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Reichs-Gesetzbl. 1905. 29
Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1905.