fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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vor der Flamme bildet, oder Mischbrenner, bei denen sich das Gasgemenge inner- 
halb des Brenners mischt, benutzt werden. Bei Mischbrennern muß eine Schutz- 
vorrichtung, zum Beispiel Drahtgaze, vorhanden sein, die das Hineinschlagen der 
Flamme in die Mischkammer verhindert. 
Gleiche Vorrichtungen sind in der Brennstosffleitung anzubringen und zwar 
eine dicht hinter dem Breunstossbehälter und eine vor der Mischkammer. 
An dem Behälter und an der Mischkammer müssen metallene Ansäße vor- 
handen sein, in denen sich die Schupvorrichtung gegen das Zmückschlagen der 
Flamme befindet und an denen die Brennstoffleitung fest angebracht sein muß. 
Bei Benutzung von Ather-, Benzin= oder Gasolin-Kalklicht muß die zur 
Speisung der Flamme dienende Flüssigkeit in einem außerhalb des Lichtquellen- 
gehäuses untergebrachten Behäller aufbewahrt werden. Der Flüssigkeitsbehälter 
muß poröse Stoffe enthalten, welche die Flüssigkeit in sich aussangen. 
Der Behälter ist von der Lichtquelle mindestens 1,0 m entfernt zu halten. 
Die Sanerstoss= und Gasleitung müssen durch gute und sicher mittelst Ver- 
schraubung oder Drahtbindung befestigte Schläuche hergestellt werden. 
12. Sauerstoff darf nur in Stahlzylindern anfbewahrt werden, die gegen 
Umfallen sicher zu verwahren sind. 
13. Die Lichterzeugung für den Apparat muß in einem aus Stahl= oder 
Eisenblech hergestellten Kasten erfolgen, der an der Innenseite gegen strahlende 
Hibe geschützt ist (Doppelwandung mit Luftschicht oder innere Asbestbekleidung). 
Lustlöcher in den Wänden sind nach Möglichkeit durch engmaschige Drahtgaze zu 
schließen. 
Sauerlloff 
behälter. 
Gtsah- 4 
14. Am Apparattische, dessen Platte eutweder ganz ans Eisen bestehen oder Apparallisch. 
mit Eisenblech bekleidet sein muß, ist an geeigneter Stelle ein mit Wasser gefüllter 
Metallbehälter für heiße Kalkreste oder ausgewechselte Kohlenstifte anzubringen. 
15. Zwischen dem Lichtauellengehäuse und den silmführenden Teilen des 
Apparates muß eine Schutzwand oder dergleichen vorhanden sein, wodurch eine 
Berührung des Films mit dem Gehäuse auch bei sehlerhaftem Laufe ver- 
hindert wird. 
16. Zwischen der Lichtquelle und dem Filmstreisen muß eine Vorrichtung 
angebracht sein, welche bei zu langsamer Bewegung und beim Stillstehen der Films 
den Lichtstrahl selbsttälig ablendet. 
Diese selbsttätig wirkende Blende muß im Falle des Versagens auch vom 
Schuhwand. 
Nlenden.
	        
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