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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 12.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts· Etat für das
Rechnungsjahr 1904. S. 229. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum
Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. S. 231. — Bekanntmachung,
betreffend die Anzeigepflicht für die Druse der Pferde. S. 233.
(Nr. 3113.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1904. Vom 6. April 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaus-
halts-Etat für das Rechnungsjahr 1904 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1904 hinzu.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von 27 353 000 Mark im Wege des Kredits flüssig
zu machen. ·
§ 3.
Für alle Ausgaben, welche zu den Verwendungszwecken des im § 1 be-
zeichneten Nachtrags-Etats bereits geleistet sind, wird dem Reichskanzler Indem-
nität erteilt.
Die bereits geleisteten Ausgaben kommen auf den im § 2 bewilligten Kredit
in Anrechnung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neapel, den 6. April 1905.
(L. S) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1905. 36
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1905.