Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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(Nr. 3114.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Haushalts-Etat 
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. Vom 6. April 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Etat der 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904 wird in Einnahme und Ausgabe 
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 27 255 000 Mark 
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1904 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neapel, den 6. April 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow.
	        
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