Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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(Nr. 3117.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. 
Vom 9. April 1905. 
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern im § 11 der Vorschriften über die Einrichtung 
und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen 
(Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893, Reichs-Gesetzbl. 
S. 218) bleiben bis zum 1. Mai 1907 in Kraft. 
Berlin, den 9. April 1905. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten. 
  
 
	        
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