Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. S. 247. — Geset, betreffend
Änderung der Wehrpflicht. S. 219.
(Nr. 3124.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom
15. April 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
§I.
Vom 1. April 1905 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres
als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im Laufe des
Rechnungsjahrs 1909 die Zahl von 504 665 Gemeinen, Gefreiten und Ober-
gefreiten erreicht und im Laufe des Rechnungsjahrs 1910 auf 505 839 erhöht wird.
An dieser Friedenspräsenzstärke sind beteiligt Preußen, einschließlich der unter
preußischer Militärverwaltung stehenden Kontingente, mit 392 979,
Bayern mit. . . . . . . . .. . .. . . .... ... . ... 55 124,
Sachsen mit .. . .. .. . .. . .. . . ... .. ..... 37 711 und
Württemberg mit 19 725
Gemeinen, Gefreiten und Obergefreiten. Soweit Württemberg nach Maßgabe seiner
Bevölkerungsziffer die ihm zufallende Zahl nicht aufbringt, werden aus dem
preußischen Kontingentsverwaltungsbezirke so viel Rekruten an das württem-
bergische Kontingent abgegeben, als erforderlich sind, um dessen Friedenspräsenz-
stärke zu erreichen. Von der Friedenspräsenzstärke gehen 2000 Ökonomiehand-
werker ab, für deren Ersatz durch Zivilhandwerker die Vorbereitungen spätestens
bis zum 31. März 1910 im Etat zu treffen sind. Die Verminderung der Zahl
tritt mit dem Ersatz ein.
Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in
Anrechnung.
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden.
Reichs. Gesetzbl. 1905. 4
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1905.