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§2.
In Verbindung mit der durch § 1 bezeichneten Erhöhung der Friedens-
präsenzstärke wird die Zahl der Formationen
bei der Infanterie auf .. .. . .. .. .. . ... 633 Bataillone,
bei der Kavallerie a . . . . . .. .. . . ... 510 Eskadrons,
bei der Feldartillerie auf . .. .... .. ..... 574 Batterien,
bei der Fußartillerie auf .. . . . . . ... . . .. 40 Bataillone,
bei den Pionieren auf .. .... . . . . . . ... 29 Bataillone,
bei den Verkehrstruppen auf . . .. .. . .... 12 Bataillone,
bei dem Train auf .. .. .. .. . . .. . .. ... 23 Bataillone
festgesezt. Die Vermehrung erfolgt in der Weise, daß bei der Kavallerie
10 Eskadrons vom 1. April 1910 bis zum Schlusse dieses Rechnungsjahrs, die
übrigen Formationen bis zum Schlusse des Rechnungsjahrs 1909 gebildet werden.
§3.
In den einzelnen Rechnungsjahren unterliegt die Erhöhung der Friedens-
präsenzstärke nach Maßgabe des § 1 dieses Gesetzes und die Verteilung jener Er-
höhung auf die einzelnen Waffengattungen, ebenso wie die Zahl der Stellen für
Offiziere, Arzte, Beamte und Unteroffiziere der Feststellung durch den Reichs-
haushalts-Etat.
Artikel lI.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter IIl.
§ 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom
21./25. November 1870 (Bundes- Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Taormina, den 15. April 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowskv.