Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8  66  Das  fürstliche  Haus  Hohenzollern.  360

Witwen,  nicht  dagegen  die  anderen  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  Portofreiheit  genießen.

4.  Renten.  Durch  den  Staatsvertrag  vom  7.  Dezember  1849
wurde  für  die  Abtretung  der  Souveränetät  dem  Fürsten  von  Hohenzollern-Hechingen
  eine  Jahresrente  von  10  000  Talern,  dem  Fürsten
von  Hohenzollern-Sigmaringen  eine  solche  von  25000  Talern  aus
der  Staatskasse  zugesichert.  Die  Rente  sollte  sich  im  hausverfassungsmäßigen
  Erbgange  auf  den  jedesmaligen  Chef  einer  jeden  Linie  vererben.
  Mit  dem  Aussterben  der  Linie  Hohenzollern-Hechingen  ist  die
dieser  zugebilligte  Rente  erloschen.  Es  besteht  also  nur  noch  diejenige
  für  den  jedesmaligen  Fürsten  von  Hohenzollern  in  Höhe  von
25  000  Talern  fort.

5.  Hausvermögen.  Die  in  den  hohenzollernschen  Landen
belegenen  fürstlichen  Güter  und  sonstigen  Liegenschaften  sind  nicht  etwa
zu  preußischen  Domänen  geworden,  sondern  in  dem  Vertrage  ausdrücklich
  als  fürstlich  Hohenzollernsches  Stamm-  und  Familienfideikommiß
  anerkannt  worden,  welches  mit  den  daraus  fließenden  Einkünften,
  aber  auch  mit  den  darauf  ruhenden  Lasten,  wie  den  Apanagen,
im  Eigentume  der  Fürsten  von  Hohenzollern  verbleibt.  Selbstverständlich
  haben  sie  auch  ihr  gesamtes  Allodialvermögen  behalten.
Zur  Verwaltung  der  Hausgüter  besteht  eine  fürstliche  Hofkammer  in
den  Hohenzollernschen  Landen.  Diese  wie  die  sonst  zur  Vermögensverwaltung
  bestimmten  Behörden  genießen  in  gleicher  Weise  die  Rechte
öffentlicher  Behörden,  wie  die  Hofkammer  der  königlichen  Familiengüter
  und  deren  Unterbehörden.

6.  Standschaft.  Die  Häupter  der  beiden  fürstlichen  Familien,
nunmehr  das  Haupt  des  Hohenzollernschen  Fürstenhauses  ist  Mitglied
des  Herrenhauses  mit  erblicher  Berechtigung,  auch  Mitglied  des  hohenzollernschen
  Kommunallandtages  wie  jeder  der  hohenzollernschen  Amtsversammlungen.


7.  Orden.  Er  kann  mit  Zustimmung  des  Königs  Orden  verleihent2).


Die  Mitglieder  der  fürstlichen  Familie  Hohenzollern  haben  hiernach
  im  wesentlichen  alle  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder  der
königlichen  Familie.  Gleichwohl  gehören  sie  nicht  zur  königlichen
Familie,  sie  bilden  keine  bloße  Seitenlinie  von  ihr,  sondern  sind  ein

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18)  Vgl.  8  75.
Bornbakt,  Hreußisches  Staaterecht.  1.  2.  Zufl.  24