8 66 Das fürstliche Haus Hohenzollern. 360
Witwen, nicht dagegen die anderen Mitglieder der landesherrlichen
Familien Portofreiheit genießen.
4. Renten. Durch den Staatsvertrag vom 7. Dezember 1849
wurde für die Abtretung der Souveränetät dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen
eine Jahresrente von 10 000 Talern, dem Fürsten
von Hohenzollern-Sigmaringen eine solche von 25000 Talern aus
der Staatskasse zugesichert. Die Rente sollte sich im hausverfassungsmäßigen
Erbgange auf den jedesmaligen Chef einer jeden Linie vererben.
Mit dem Aussterben der Linie Hohenzollern-Hechingen ist die
dieser zugebilligte Rente erloschen. Es besteht also nur noch diejenige
für den jedesmaligen Fürsten von Hohenzollern in Höhe von
25 000 Talern fort.
5. Hausvermögen. Die in den hohenzollernschen Landen
belegenen fürstlichen Güter und sonstigen Liegenschaften sind nicht etwa
zu preußischen Domänen geworden, sondern in dem Vertrage ausdrücklich
als fürstlich Hohenzollernsches Stamm- und Familienfideikommiß
anerkannt worden, welches mit den daraus fließenden Einkünften,
aber auch mit den darauf ruhenden Lasten, wie den Apanagen,
im Eigentume der Fürsten von Hohenzollern verbleibt. Selbstverständlich
haben sie auch ihr gesamtes Allodialvermögen behalten.
Zur Verwaltung der Hausgüter besteht eine fürstliche Hofkammer in
den Hohenzollernschen Landen. Diese wie die sonst zur Vermögensverwaltung
bestimmten Behörden genießen in gleicher Weise die Rechte
öffentlicher Behörden, wie die Hofkammer der königlichen Familiengüter
und deren Unterbehörden.
6. Standschaft. Die Häupter der beiden fürstlichen Familien,
nunmehr das Haupt des Hohenzollernschen Fürstenhauses ist Mitglied
des Herrenhauses mit erblicher Berechtigung, auch Mitglied des hohenzollernschen
Kommunallandtages wie jeder der hohenzollernschen Amtsversammlungen.
7. Orden. Er kann mit Zustimmung des Königs Orden verleihent2).
Die Mitglieder der fürstlichen Familie Hohenzollern haben hiernach
im wesentlichen alle Rechte und Pflichten der Mitglieder der
königlichen Familie. Gleichwohl gehören sie nicht zur königlichen
Familie, sie bilden keine bloße Seitenlinie von ihr, sondern sind ein
–. — —
18) Vgl. 8 75.
Bornbakt, Hreußisches Staaterecht. 1. 2. Zufl. 24