150 Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
der Königl. Ober-Rechnungskammer zu übersenden, auch ist dieser Behörde von jed
änderung Mitteilung zu machen, welche sich nicht durch die aus dem Reichskursbun Ver
sichtlichen Neuanlagen von Eisenbahnen oder Kleinbahnen ergibt. uch er-
4. Verfügung des Min. für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, betr di
Zeit des Antritts der Dienstreisen, Benutzung der wenige Minuten vor 6 bezw 7 un
morgens abfahrenden Züge, Dampfschiffe ꝛe, vom 1. Juni 1904 (Jahrb. der Pr
Forst= 2c. Gesetzg. S. 126). *z
Aus Anlaß eines Spezialfalles wird im Einverständnis mit dem Herrn Finanz
minister den Behörden und Anstalten zur gleichmäßigen Beachtung folgendes mitgeteil
Vom rechtlichen Standpunkte aus betrachtet, besteht eine unbedingte Pflicht d
Beamten zum Antritt einer Dienstreise vor 6 bezw. 7 Uhr morgens nicht mehr nachdem
der in den früheren Grundsätzen über die Berechnung der Reisekosten gemachte Vorbehal
bezüglich des Antritts der Dienstreisen von 6 bezw. 7 Uhr morgens ab: „wenn nicht em
fahrplanmäßige Abfahrtszeit der Eisenbahnzüge oder Dampfsschiffe ein anderes bedingte“
in die jetzt gültigen Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Tageglde
und Reisekosten vom 11. November 1903 nicht wieder aufgenommen worden ist. — Er
liegt jedoch im dienstlichen Interesse, daß in besonderen Fällen, wo es sich um die Benutzung
der wenige Minuten vor 6 bezw. 7 Uhr morgens abfahrenden Züge handelt, seitens des
einzelnen Behörden auf einen früheren Antritt der Dienstreisen hingewirkt wird. — Eine
allgemeine Regel kann jedoch hierüber nicht aufgestellt werden, vielmehr muß es dem pflicht-
mäßigen Ermessen der Behörden überlassen bleiben, in der angedeuteten Weise auf die
ihnen unterstellten Beamten einzuwirken, um eine zu weitgehende Belastung der Staats-
kasse nach Möglichkeit zu vermeiden. — Fälle, in denen sich die Beamten weigern, dem
Verlangen, eine Dienstreise wenige Minuten vor 6 bezw. 7 Uhr morgens anzutreten nach-
zukommen, sind mir anzuzeigen. 5A
5. Allgemeine Verfügung des Min, des Innern und des Finanz-Ministers, betr.
die Benutzung von Kleinbahnen bei Dienstreisen der Beamten, v. 23. Juni 1905 (M.
Bl. f. d. i. V. S. 113.)“)
Auf Grund des Vorbehalts im Abschnitt C 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen
zu den Vorschriften über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten vom 11. No-
vember 1903 (G. S. S. 231) werden Euer Hochwohlgeboren hiermit ermächtigt, im Geschäfts-
bereiche der allgemeinen und inneren Verwaltung die Entscheidungen darüber, ob die
Gründe gerechtfertigt sind, welche die Beamten für die etwaige Nichtbenutzung von Klein-
bahnen bei Dienstreisen in den Forderungsnachweisen geltend machen, in Zukunft selb-
ständig zu treffen.
Wir nehmen jedoch Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß mit der Ausschließung
der Kleinbahnbenutzung nicht zu weit gegangen werden darf, und daß allgemeine An-
ordnungen, wonach bestimmte Kleinbahnen ein für allemal als zur Benutzung ungeeignet
anzusehen seien, unzulässig erscheinen. Die für die Nichtbenutzung der Kleinbahnen von den
Beamten angegebenen Gründe sind vielmehr in jedem einzelnen Falle einer gewissenhaften
Prüfung zu unterziehen, wobei die zu dem Staatsministerialbeschlusse vom 25. Oktober 1898
erlassene allgemeine Verfügung vom 25. Dezember 1898 (M. Bl. f. d. i. V. für 1899 S. 20/“°
auch jetzt noch zum Anhalt zu dienen hat.
6. Allgemeine Verfügung der Min. des Innern und der Finanzen v. 25. Dezbr.
1898, betr. die Benutzung der Kleinbahnen bei Dienstreisen von Beamten (M. Bl.
f. d. i. V. 1899 S. 20).““")
Nach Artikel 1 § 4 Nr. III des Gesetzes, betreffend die Tagegelder und Reisekosten
der Staatsbeamten vom 21. Juni 1897 (G. S. S. 193), erfolgt die Bestimmung darüber,.
unter welchen Umständen von den Beamten bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu benutzen
und welche Reisekostenvergütungen in solchen Fällen zu gewähren sind, durch das Staats-
ministerium — In Ausführung dieser Gesetzesvorschrift hat das Königl. Staatsministerium
denbeschlu vom 25. Oktober d. J. (Anl. a)#) gefaßt, bei dessen Anwendung folgendes zu
eachten ist:
1. Unter Kleinbahnen im Sinne des Beschlusses sind diejenigen Schienenverbindungen
zu verstehen, welche nach dem Gesetze über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom
. . . . - »An-
*) Der Erlaß ist an die Regierungs-Präsidenten gerichtet und findet in allen Staatsressorts sinngemab
wendung, verer 3..05 Crl. 2. Min. dob. A. ra Dezbr. 1905 (Z. Bl. d. Bauv. 1906 S. 25); Erl. des carn d.
Handel und Gewerbe vom 17. Mai 1906 (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 213) u. Kult. Min. Erl. vom 8. Oktober 1906 (3.
f. d. U. n5 120, R nz Fl A. S. 400.
nter ieses: n. abgedruckt. I.
*#) In demselben Sinne erging der Kult. Min. Erl. vom 2. Januar 1899 (Z. Bl. f. d. U. V. S. 246). — Verg
Nr. 5 dieses Abschnitts.
+) Hier nicht abgedruckt, s. dafür die Ausführ. Best. Abschn. C.