Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

—  34  —

Gesetz,

bekressend  die  Verpflichtung  zum  Kriegedienste.  Vom  9.  November  1867.

 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.  verordnen  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages,
was  folgt:

8.  1.

Jeder  Norddeutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung  dieser  Pflicht  nicht  vertreten
  lassen.  Ausgenommen  von  der  Wehrpflicht  sind  nur:
a)  die  Mitglieder  regierender  Häuser;
b)  die  Mitglieder  der  mediatisirten,  vormals  reichsständischen  und  derjenigen  Häuser,
welchen  die  Befreiung  von  der  Wehrpflicht  durch  Verträge  zugesichert  ist,  oder  auf
Grund  besonderer  Rechtstitel  zusteht.
Diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  zwar  nicht  zum  Waffendienste,  jedoch  zu  sonstigen
militairischen  Dienstleistungen,  welche  ihrem  bürgerlichen  Berufe  entsprechen,  fähig  sind,  können
zu  solchen  herangezogen  werden.  A2

Die  bewaffnete  Macht  besteht  aus  dem  Heere,  der  Marine  und  dem  Landsturme.

g.  3.
Das  Heer  wird  eingetheilt  in:
1)  das  stehende  Heer,
2)  die  Landwehr;
die  Marine  in:
1)  die  Flotte,
2)  die  Seewehr.
Der  Landsturm  besteht  aus  allen  Wehrpflichtigen  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten
42.  Lebensjahre,  welche  weder  dem  Heere,  noch  der  Marine  angehören.

8.  4.
Das  stehende  Heer  und  die  Flotte  sind  beständig  zum  Kriegsdienste  bereit.  Beide  sind
die  Bildungsschulen  der  ganzen  Nation  für  den  Krieg.