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Nummer
Zollsatz für 1
des deutschen Benennung der Gegenstände Doppelzentner
allgemeinen Tarifes Mark
929 Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk:
in Gehäusen: für 1 Stück
aus Gold....................................... 0,80
aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern,
Bügeln oder Knöpfen versehen 0,60
aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle,
auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder
versilberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus
anderen Stoffen . . . .. 0,40
Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch elektrische Taschen-
uhren zu verzollen.
930 Uhrgehäuse zu Taschenuhren:
aus Gold.. .. . . . . .. 0,40
aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legierungen
unedler Metalle, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern,
Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen. .. .. . 0,40
Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschen-
uhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensetzen ein-
geführt, so sind Böden mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne
Glasreifen) und Glasreifen je mit einem Viertel des Stückzolles für
das zusammengesetze Uhrgehäuse zu belegen, während Staubdeckel
sowie andere Teile der Verzollung nach Beschaffenheit des Stoffes
unterliegen.
Anmerkung zu den Nrn. 929 und 930. Mit Gold oder
Silber belegte (plattierte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu Taschen-
uhren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt.
931 Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Rohwerke .. .. . . . .. . . . . .. 0,40
für 1 Doppelzentner
932 Triebe und Unruhen (Balanzen) aus Stahl für Taschenuhren 60
933 Teile von Taschenuhren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen
unedler Metalle, in den vorhergehenden Nummern des allgemeinen
Tarifes nicht genannt:
Uhrfedern aus Stahl Unruhen (Balanzen) aus Bronze oder Messing 60