Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifes
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1
Doppelzentner
Mark
andere, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber
belegt (plattiert) oder in Verbindung mit anderen Stoffen,
soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 120
Anmerkung. Bügel, Bügelringe und Aufziehkronen werden,
sofern ihre Bestimmung zu Taschenuhren außer Zweifel steht, nach
Nr. 933 verzollt.
aus 934 Elektrische Wand- und Standuhren, sowie alle anderweit im allgemeinen
Tarif nicht genannten Uhren mit elektrisch betriebenen Uhrwerken,
auch dergleichen Uhren mit Spielwerken; alle diese, soweit sie nicht
durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen 100
Hydrometrische Instrumente (Instrumente zur Messung der Wasser-
geschwindigkeit, Registrierpegel), sowie Geschwindigkeitsmesser für Fahr-
zeuge, in Verbindung mit Uhrwerken, aus unedlen Metallen oder
Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht durch die Verbindung
mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen 40
aus 943 Mechanische Spielwerke:
Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des Stückes von
500 Gramm oder darunter. ... .. . . ...... . .. .. . .. . ... 20
andere mechanische Spielwerke ... .. ...... .... . . . .. . . . . ... 20
Anmerkung. Wie die mechanischen Spielwerke werden auch
Teile derselben verzollt, die als solche erkennbar sind, ferner auch Spiel-
werke ohne Laufwerk für Weckeruhren.