Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 kg
allgemeinen Tarifes Franken
371 — sammetartig .. .. .. . . . . .. 10.—
374 — Tüll, broschiert . . .... . . . .. 60.—
375 — Bobbinetgewebe (Spitzengewebe) . ... 60.—
Anmerkung zu den Nrn. 374 und 375. Gardinen, Storen,
Lambrequins und dergleichen aus Geweben der Nrn. 374 oder 375
zahlen den Zoll dieser Gewebe, auch wenn sie mit Band eingefaßt
oder mit maschinengestickter Umsäumung versehen und in einzelne
abgepaßte Abschnitte zerlegt sind.
377 — Buchbinderleinwand . . . .. ... .. . . .. 30. —
Decken (Bett- und Tischdecken, usw.), abgepaßt:
378 — ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit
bloß geknüpften Gewebefransen ... 65.—
Anmerkungen zu Nr. 378.
1. Decken mit bloß angeknüpften oder eingeknüpften Fransen fallen
unter diese Nummer.
2. Abgepaßte, ungesäumte Taschentücher aus Baumwolle sind nach dieser
Nummer zu verzollen.
379 — mit Posamentier- oder Näharbeit 75.—
NB. zu Nr. 379. Decken, an welchen die Näharbeit bloß aus
einem genähten Saum oder aus einem lediglich zum Schutze der
Ränder dienenden sog. Umwurf besteht, sind als Decken ohne Näh-
arbeit zu behandeln.
Anmerkung zu den Nrn. 378 und 379. Baumwollene
Bett., Tisch- und Küchenwäsche fällt je nach ihrer Bearbeitung unter
die Nrn. 378 oder 379.
380 Shawls (Umschlagtücher), Schärpen, Foulards, Halstücher, usw.: gewebt 75.—
381 Bänder ... 45.—
Posamentierwaren:
382 — Barmerlitzen für die Strohhut- und Geflechtindustrie 20.—
388 — andere .. 45.—
Anmerkung zu Nr. 383. Baumwollene Spitzen, die auf
dem Riementisch (Posamentierstuhl) hergestellt sind, fallen unter diese
Nummer.