373
Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 kg
allgemeinen Tarifes Franken
Gewebe aus Flachs, Hanf, Jute, Ramie, Manilahanf und anderen
ähnlichen Spinnstoffen, sowie deren Abfällen:
— roh, auf 5 mm im Geviert enthaltend:
— — unter 9 Fäden:
405 — — — aus Jute .. 1.50
406 — — — andere 6.—
407 — von 9 bis und mit 12 Fäden 10.—
408 — von 13 bis und mit 20 Fäden ... 35.—
409 — von 21 bis und mit 35 Fäden ... 50.—
410 — — von mehr als 35 Fäden 55.—
Zuschlag zum
Zoll der rohen Gewebe:
411a — gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, gebleicht 30 %
411b — imprägniert ... 10 %
412 gefärbt, bedruckt . . .. 25%
413 — buntgewebt . .. 25 %
Anmerkungen zu den Nrn. 405 bis 413.
1. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit
dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maßgebend,
welche durch Zählung der Kettenfäden und der Schußfäden zwischen
je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wieder-
kehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem
Verhältnis der Breite des Musters zu 5 Millimetern und durch Zu-
sammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird.
Bei Geweben mit Doppelfäden oder Zwirn sind die Einzelfäden zu
zählen. Überschießende Bruchteile bleiben bei der Feststellung des
Gesamtergebnisses der Umrechnung außer Betracht.
2. Abgepaßte, aber nicht gesäumte und nicht bestickte leinene Taschentücher
fallen je nach ihrer Beschaffenheit unter die Nrn. 406 bis 413.