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In diese Kathegorie geboͤren nun auch
Kultur- oder Gemeinheits- Theilungs-Prozesse,
bei welchen Staats--Realitaͤten, deren Administration
nicht einer Central=Stelle
anvertraut ist, wegen der ibnen
gebührenden Quote an den zu vertbeilenden
Gemeinde= Oedungen, Waldungen
oder anderen Grundstücken berheiligt sind.
Gleichwohl bat die Erfahrung erprobt,
daß die königlichen Rentämter des Rezat-Kreises
von dergleichen Gemeinheitstbeilungen
entweder gar nicht, oder sebr spät Rotiz
nehmen, und eben so hat sich ergeben, daß
die königlichen Stadt: und tandgerichte dieses
Kreises das biebei obwaltende fiskalische
Interesse entweder ganz vernachldssigen, oder
doch nur von Amts wegen berücksichtigen.
Die königliche Finanz, Direktion sieht sich
daber veranlaße, biemit zu erklären:
I.
In allen Kultur" Angelegenbeiten und
Gemeinheits: Theilungen, wo ein zum
Staatsvermögen gehörendes Ges
bäude, oder eine andere, mit Gers
meinde oder Waiderecht versebe#
ne Realität konkurrirt, welche
nicht unter der besonderen Aufsicht
einer königlichen Central-Stelle
Kebe, erscheint die königliche Finanz-Direkbion
als Partel und fiskalische Behörde.
II.
Jedes Rentamt, in dessen Bezirk eine
Gemeinheins-Theilung vorgenommen werden
soll, bei welcher eine solche Staats-Redlität
betheiligt ist, bat sogleich von den Modali=998
taͤten derselben Nachricht einzuziehen, und
der koͤniglichen Finanz-Direktion
1.) das Objekt der Theilung und Kultur;
2.) die Subjekte oder die Provokanten und
Provokaten;
3.) die vorläufig uncer den Interessenten
verabredete Urt der Tbeilung;
4.)die etwa vorhandenen aceessorischen Hunkte;
5.) die Anträge der Provokanten, wegen
Befriedigung der siskalischen Ansprüche,
und endlich
6.) ob die Theilung aussergerichtlich vollzor
gen wird, oder ob die Widersprüche der
rovokaten, oder auch der gemeinschafte
liche Wille der Provokanten eine geriche
liche Theilung nothwendig machen,
so vollständig, als möglich anzuzeigen.
Die königliche Finanz: Direktion wird
alsdann prüfen, in wiesern die gerichtliche
Einwirkung umgangen, und die Anträge der
rovokanten sofort angenommen werden können,
oder welche weitere geeignete Werfuͤ-jung
zu treffen seyn möchte.
III.
Sollte ein Fremder oder ein Mitglied der
Gemeinde auf gerichtliche Theilung provociren,
oder wuͤrde die loͤnigliche Finanz- Direktion
einen solchen Antrag nötbig finden,
so bat das treffende Stadt oder Landgericht
die unterzeichnete königliche Stelle von dem
anberaumten Augenscheins; und Instruktions"
Termine mittelst Berichts in Kenntniß zu
sezen, und ibr zu überlassen, ob sie zu dieser
Tagsfartb einen Deputirten abordnen, oder
ihre Erklárung schriftlich abgeben will.