Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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In  diese  Kathegorie  geboͤren  nun  auch
Kultur-  oder  Gemeinheits-  Theilungs-Prozesse,
bei  welchen  Staats--Realitaͤten,  deren  Administration
  nicht  einer  Central=Stelle
  anvertraut  ist,  wegen  der  ibnen
  gebührenden  Quote  an  den  zu  vertbeilenden
  Gemeinde=  Oedungen,  Waldungen
oder  anderen  Grundstücken  berheiligt  sind.

Gleichwohl  bat  die  Erfahrung  erprobt,
daß  die  königlichen  Rentämter  des  Rezat-Kreises
  von  dergleichen  Gemeinheitstbeilungen
  entweder  gar  nicht,  oder  sebr  spät  Rotiz
nehmen,  und  eben  so  hat  sich  ergeben,  daß
die  königlichen  Stadt:  und  tandgerichte  dieses
  Kreises  das  biebei  obwaltende  fiskalische
Interesse  entweder  ganz  vernachldssigen,  oder
doch  nur  von  Amts  wegen  berücksichtigen.

Die  königliche  Finanz,  Direktion  sieht  sich
daber  veranlaße,  biemit  zu  erklären:

I.

In  allen  Kultur"  Angelegenbeiten  und
Gemeinheits:  Theilungen,  wo  ein  zum
Staatsvermögen  gehörendes  Ges
bäude,  oder  eine  andere,  mit  Gers
meinde  oder  Waiderecht  versebe#
ne  Realität  konkurrirt,  welche
nicht  unter  der  besonderen  Aufsicht
einer  königlichen  Central-Stelle
Kebe,  erscheint  die  königliche  Finanz-Direkbion
  als  Partel  und  fiskalische  Behörde.

II.

Jedes  Rentamt,  in  dessen  Bezirk  eine
Gemeinheins-Theilung  vorgenommen  werden
soll,  bei  welcher  eine  solche  Staats-Redlität
betheiligt  ist,  bat  sogleich  von  den  Modali=998



taͤten  derselben  Nachricht  einzuziehen,  und

der  koͤniglichen  Finanz-Direktion

1.)  das  Objekt  der  Theilung  und  Kultur;

2.)  die  Subjekte  oder  die  Provokanten  und
Provokaten;

3.)  die  vorläufig  uncer  den  Interessenten
verabredete  Urt  der  Tbeilung;

4.)die  etwa  vorhandenen  aceessorischen  Hunkte;

5.)  die  Anträge  der  Provokanten,  wegen
Befriedigung  der  siskalischen  Ansprüche,
  und  endlich

6.)  ob  die  Theilung  aussergerichtlich  vollzor
gen  wird,  oder  ob  die  Widersprüche  der
rovokaten,  oder  auch  der  gemeinschafte
liche  Wille  der  Provokanten  eine  geriche
liche  Theilung  nothwendig  machen,

so  vollständig,  als  möglich  anzuzeigen.

Die  königliche  Finanz:  Direktion  wird
alsdann  prüfen,  in  wiesern  die  gerichtliche
Einwirkung  umgangen,  und  die  Anträge  der
rovokanten  sofort  angenommen  werden  können,
  oder  welche  weitere  geeignete  Werfuͤ-jung
  zu  treffen  seyn  möchte.

III.

Sollte  ein  Fremder  oder  ein  Mitglied  der
Gemeinde  auf  gerichtliche  Theilung  provociren,
  oder  wuͤrde  die  loͤnigliche  Finanz-  Direktion
  einen  solchen  Antrag  nötbig  finden,
so  bat  das  treffende  Stadt  oder  Landgericht
die  unterzeichnete  königliche  Stelle  von  dem
anberaumten  Augenscheins;  und  Instruktions"
Termine  mittelst  Berichts  in  Kenntniß  zu
sezen,  und  ibr  zu  überlassen,  ob  sie  zu  dieser
Tagsfartb  einen  Deputirten  abordnen,  oder
ihre  Erklárung  schriftlich  abgeben  will.