Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

—  173  —

ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath,  außerordenklichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister,  Ritter  des  rothen  Adler-Ordens  erster  Kiasse
mit  Eichenkaub,  Ritter  des  r  erster  Klasse,  des  Fürstlich  Hohenzollerschen
  Haus-Ordens

und  Seine  Majestär  der  Kaiser  von  Persien  Seine  Exrellenz  Ferrokh  Khan
Eminol  Molk,  Zuslucht  der  Größe,  Liebling  des  Königs,  Großbotschafter
  des  Persischen  Reichs,  Inhaber  des  Königlichen  Bildnisses,  des
blauen  Bandes  und  des  Diamant-Gürtels  2c.,

welche  beide  Bevollmächtigre  sich  in  Paris  vereinigt  und,  nach  dem  Austausch  ihrer
in  gutler  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,  die  nachstehenden  Artikel
verabredet  haben.

Artikel  1.

Von  diesem  Tage  an  soll  aufrichtige  Freundschaft  und  ein  dauerndes  gutes
Einwernehmen  zwischen  Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  und  allen
ihren  Unterthanen  und  dem  Versischen  Reiche  und  allen  Persischen  Unterthanen
bestehen.

Artikel  2.

Die  Botschafter,  bvollmächsigten  Minister  oder  anderen  diplomatischen  Agenten,
  welche  cs  einer  jeden  der  hohen  vertragenden  Mächte  gefalleu  möchte,  an  die
andere  zu  entsenden,  und  t  zu  unterhalten,  sollen,  sie  selbst  und  das  r*
Personal  ihrer  Mission  ebenso  aufgenommen  und  behandelt  werden,  wie  in  den
respectiven  Ländern  die  Botschafter,  bevollmächtigten  Minister  oder  anderen  diplomatischen
  Agenten  der  meistbegünstigten  Nationen  ausgenommen  und  behandelt
werden,  und  sie  sollen  daselbst  in  allen  Beziehungen  dieselben  Vorrechte  und  Freiheiten
  genießen.

Artikel  3.

Die  Unterkhanen  der  hohen  vertragenden  Theile,  Reisende,  Kaufleute,  Gewerbtreibende
  und  andere,  sei  es,  daß  sie  in  dem  Gebiete  der  hohen  vertragenden
Theile  sich  nur  vorübergehend  aufhalten,  oder  daselbst  ihren  Wohnsitz  genommen
haben,  sollen  geachtet  und  von  den  Behörden  des  Landes  und  ihren  eigenen  Agenten
  wirksam  beschützt  und  in  allen  Beziehungen  ebenso  wie  die  Unterthanen  der
meistbeguͤnstigten  Nation  behandelt  werden.

25.