Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

24.
Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montaz  den  11.  Juni  1819.

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz  über  Bannrechte  und  dingliche  Gewerbs-Berechtigungen  mit  Ausschließungs-Beugniß.


 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz

über  Bannrechte  und  dingliche  Gewerbs-Berechtigungen  mit  Ausschließungs-Befugniß.

Wilheilm,
König  von  Württemberg.

Ueber  die  Bannrechte  und  die  dinglichen  Gewerbs-Berechtigungen  mit  Ausschließungs-Recht
  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Gebeimenraths  und  unter
Zustimmnng  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Art.  1.

Alle  Bannrechte  treten  mit  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  außer  Wirkung.

Soweit  der  Bann  in  eine  Kelter  mit  der  Zehentpflicht  gegen  den  Kelternbesttzer  zusammenhängt,
  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  keine  Anwendung,  sondern  wird  in  dem  Zehent-Ablösungs-Gesetze
  biefür  Bestimmung  getroffen  werden.