24.
Regierungs-Blatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montaz den 11. Juni 1819.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz über Bannrechte und dingliche Gewerbs-Berechtigungen mit Ausschließungs-Beugniß.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Gesetz
über Bannrechte und dingliche Gewerbs-Berechtigungen mit Ausschließungs-Befugniß.
Wilheilm,
König von Württemberg.
Ueber die Bannrechte und die dinglichen Gewerbs-Berechtigungen mit Ausschließungs-Recht
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Gebeimenraths und unter
Zustimmnng Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Alle Bannrechte treten mit der Verkündigung dieses Gesetzes außer Wirkung.
Soweit der Bann in eine Kelter mit der Zehentpflicht gegen den Kelternbesttzer zusammenhängt,
findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung, sondern wird in dem Zehent-Ablösungs-Gesetze
biefür Bestimmung getroffen werden.