180 Einige hypothekenrechtliche Fragen.
daß auch jetzt noch für die unerledigten Anmeldungen
ein besondereS Anmeldeprotokoll errichtet werden
müsse und daß nur den in dieses Protokoll aufgenommenen
Forderungen der Rang nach dem Tage
der Anmeldung gewahrt werde. (Vgl. Regelsberger,
bayer. Hypothekenrecht 1874 S. 113, dann S. 463
Note 5.) Dem entgegen hat ein im Justizministerialblatte
von 1866 S. 102 u. ff. veröffentlichtes
oberstrichterliches Erkenntniß vom 24. April 1866
den Satz aufgestellt, daß zur Abfassung eines besonderen
Anmeldeprotokolles im Sinne des § 23
Abs. 3 des Hypothekengesetzes jetzt kein Bedürfniß
mehr bestehe, weil das durch Geschäfts= und Registratur-Ordnung
vom 20. September 1863 § 4—7
(J.-M.-Bl. 1863 S. 105) angeordnete hypothekenamtliche
Tagebuch vollkommen geeignet sei, jenes
Protokoll zu vertreten. Fragliches Erkenntniß sprach
sich demzufolge für den konkreten Fall auch dahin
aus, daß das Hypothekenamt berechtigt gewesen sei,
die durch das Tagebuch gewahrte Priorität
der Anmeldungen zu berücksichtigen und das Rangverhältniß
in derselben Weise festzustellen, als ob der
Eintrag im Hypothekenbuche sogleich am Anmeldungstage
vor sich gegangen wäre.
Diese Aufstellung wurde theoretisch sofort lebhaft
bekämpft. So z. B. in Bd. VI S. 185 u. ff.
der Zeitschrift des bayerischen Anwaltsvereines, auf
welche Erörterung mit ersichtlicher Anerkennung des
Gewichtes der erhobenen Bedenken auch im Bd. 31
S. 336 der Blätter für Rechtsanwendung von erprobter
Feder aufmerksam gemacht wurde. Ferner
von Graf in Bd. III S. 273 u. ff. der bayerischen
Notariatszeitung und in dessen Nachträgen zur
revidirten Ausgabe des Gönnerschen Kommentars
Bd. III S. 49. Graf freilich will nicht restringiren,
sondern im Gegentheile noch weiter gehen und das
Anmeldeprotokoll zwar nicht durch das Tagebuch,