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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 26.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 545. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den
Betrieb der Bleihütten. S. 545.
(Nr. 3142.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 12. Juni 1905.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1905,
Reichs-Gesetzbl. von 1905, S. 157), ist, wie folgt, geändert worden:
Unter „Österreich und Ungarn. II. Ungarn.“ ist mit Wirkung vom
3. Juni d. J. als Nr. 11 a neu aufgenommen:
11a. Budapester Lokalbahnen und die im Betriebe derselben
stehende Linie Haraszti-Räczkeve.
Berlin, den 12. Juni 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
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(Nr. 3143.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleihütten.
Vom 16. Juni 1905.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die Ein-
richtung und den Betrieb der Bleihütten folgende Vorschriften erlassen:
Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Die Räume, in denen Bleierze geröstet, gesintert oder geschmolzen, Werkblei
gewonnen und weiter verarbeitet, Reichblei abgetrieben, Glätte, Mennige oder
andere oxydische Bleiverbindungen hergestellt, gemahlen, gesiebt, gelagert oder
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Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1905.