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§ 9.
Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen,
welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in
Berührung kommenden Arbeiter enthalten müssen:
1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen;
2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen
oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt
und die Hände sorgfältig gewaschen haben;
3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten, für welche
es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen;
4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist
verboten.
Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter,
welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwider-
handeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen
werden können.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§ 134 a der Gewerbe-
ordnung)) so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung
aufzunehmen.
§ 10.
Der Arbeitgeber hat die Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter
einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbe-
aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden appro-
bierten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf
die Anzeichen etwa vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat.
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil
einer Bleierkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit
Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen
Genesung nicht zulassen. .
§ 11.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Be-
stand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder
durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden,
verantwortlich.
Dieses Kontrollbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt,
2. den Namen des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes der
Arbeiter beauftragten Arztes,
3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des
Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter sowie die
Art seiner Beschäftigung,