Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Reichs- Gesetzblatt. 
Nr. 29. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Untersuchung von Schifssleuten auf Tauglichkeit zum Schiffs. 
dienste. S. 561. — Bekanntmachung, betreffend die Logis-, Wasch- und Baderäume sowie die 
Aborte für die Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen. S. 563. — Bekanntmachung, betreffend 
Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. S. 568. — Bekanntmachung, betreffend die Entwertung 
der Marken und die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung. S. 590. 
  
  
(Nr. 3146.) Bekanntmachung, betreffend die Untersuchung von Schiffsleuten auf Tauglichkeit 
zum Schiffsdienste. Vom 1. Juli 1905. 
Auf Grund der Bestimmung im § 7 Abs. 4 der Seemannsordnung vom 
2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat die nachstehenden 
Vorschriften über die Untersuchung von Schiffsleuten auf Tauglichkeit zum Schiffs- 
dienst erlassen: 
§ 1. 
Auf den Kauffahrteischiffen ist für Reisen, welche die Grenzen der kleinen 
Fahrt überschreiten, die Schiffsmannschaft (§ 2 Abs. 3 der Seemannsordnung) 
vor der Anmusterung einer körperlichen Untersuchung auf ihre Tauglichkeit zum 
Schiffsdienste zu unterziehen. 
Hochseefischereifahrzeuge sind für Reisen in nordeuropäischen Gewässern von 
den Vorschriften der §§ 1 bis 6 ausgenommen. 
§ 2. 
Wenn die Anmusterung in einem deutschen Hafen (§ 6 Abs. 2 der Seemanns- 
ordnung) stattfindet, ist die Untersuchung durch einen Arzt vorzunehmen. Der 
Kapitän und der Reeder sind — abgesehen vom Falle des Abs. 2 — befugt, 
der Untersuchung persönlich oder durch Stellvertreter beizuwohnen. In außer- 
deutschen Häfen kann der Kapitän, falls die Zuziehung eines Arztes Schwierig- 
keiten bereitet, ausnahmsweise die Untersuchung selbst, tunlichst im Beisein eines 
Beamten des Seemannsamts (§ 5 Abs. 1 a. a. O.), ausführen. 
Die Untersuchung weiblicher Angestellter darf nur durch einen Arzt erfolgen. 
Auf Wunsch des Arztes oder der zu Untersuchenden ist eine andere weibliche 
Person zuzuziehen. 
§ 3. 
Das Ergebnis der Untersuchung jeder angemusterten Person ist schriftlich 
festzustellen; die Aufzeichnung ist zwei Jahre lang, vom Tage der Anmusterung 
an gerechnet, von dem Reeder aufzubewahren. 
Reichs- Gesetzbl. 1905. 91 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1905.
	        
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