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Der Kapitän hat hinsichtlich der zum Decksdienste bestimmten Schiffsleute
die Bescheinigungen über den Ausfall der Untersuchungen auf Seh- und Farben-
unterscheidungsvermögen vor der Abfahrt aus dem Musterungshafen einer sorg-
fältigen Durchsicht zu unterziehen.
§ 8.
Für die Durchführung dieser Vorschriften hat, unbeschadet der dem Kapitän
zufallenden Obliegenheiten, der Reeder zu sorgen.
§ 9.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Einverständnisse mit der Landes-
regierung Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zuzulassen.
§ 10.
Auf die Schiffsoffiziere (§ 2 Abs. 2 der Seemannsordnung) finden diese
Vorschriften keine Anwendung.
§ 11.
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1905 in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
(Nr. 3147.) Bekanntmachung, betreffend die Logis-, Wasch- und Baderäume sowie die Aborte
für die Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen. Vom 2. Juli 1905.
Auf Grund der Bestimmungen im § 56 Abs. 2 der Seemannsordnung vom
2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat die nachstehenden
Vorschriften über Größe und Einrichtung der Logisräume sowie über Einrichtung
der Wasch- und Baderäume und der Aborte für die Schiffsmannschaft erlassen:
Größe und Einrichtung der Logisräume für die Schiffsmannschaft.
§ 1.
Für Kauffahrteischiffe von mehr als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt,
mit Ausnahme der Hochseefischereifahrzeuge, gelten folgende Vorschriften:
1. Die Größe der Logisräume muß so bemessen sein, daß auf jeden darin
untergebrachten Schiffsmann mindestens 3,5 Kubikmeter Luftraum ent-
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