Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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fallen;  bei  Räumen,  die  auf  dem  obersten  Decke  liegen,  oder  für  die
sonst  eine  ausgiebige  Lüftung  unter  allen  Umständen  sichergestellt  ist,
genügt  ein  Luftraum  von  mindestens  3  Kubikmeter  auf  jeden  Schiffsmann.
  Unter  Luftraum  ist  der  Rauminhalt  nach  Abzug  der  im  Logisraum
  enthaltenen  konstruktiven  Schiffsteile  zu  verstehen.

An  Fußbodenfläche  müssen  in  jedem  Logisraum  auf  jeden  darin
untergebrachten  Schiffsmann  mindestens  1,6  Quadratmeter  entfallen;
diese  Fläche  darf  bis  auf  1,25  Quadratmeter  herabgehen,  sofern  für  die
Inwohner  des  Logisraums  ein  besonderer  Speiseraum  eingerichtet  ist.
Zur  Berechnung  der  Fläche  ist  nur  bis  an  die  Innenkante  der  Spanten
zu  messen.  Bei  Logisräumen  mit  schrägen,  nach  oben  ausfallenden
Wänden  darf  an  Stelle  der  Fußbodenfläche  der  wagerechte  Querschnitt
des  Logis  in  halber  Höhe  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegt  werden.
2. Die  mittlere  lichte  Höhe  der  Logisräume  muß  mindestens  2  Meter,
bei  Schiffen  von  nicht  mehr  als  2  000  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
mindestens  1,80  Meter  betragen.

3. Die  Logisräume  müssen  gegen  Nässe,  üble  Gerüche,  Wärme  benachbarter
  Räume  und  sonstige  belästigende  Einflüsse  tunlichst  geschüitzt  sein.
4. Zugänge  zu  Laderäumen  dürfen  nicht  durch  Logisräume  führen.  Vorratsräume
  mit  Ausnahme  von  Kabelgatts  dürfen  während  der  Nachtzeit
  nur  in  Notfällen  durch  Logisräume  hindurch  betreten  werden.
5. Jeder  Logisraum  muß  dem  Tageslicht  in  ausreichendem  Maße  zugänglich
  sein.  Bei  dunklem  Wetter  und  zur  Nachtzeit  muß  er  ausreichend
  künstlich  beleuchtet  werden.
6. Der  mittlere  Teil  des  Logisraums  soll  tunlichst  frei  von  Schachten,
Tunneln,  durchgehenden  Luftziehern  und  anderen  Leitungen  sein.
7. Die  Fußböden  der  Logisräume  müssen  ein  hölzernes  Deck  haben  oder
mit  einem  dichten,  leicht  rein  zu  haltenden,  schlecht  wärmeleitenden  Belage
  versehen  sein.  Die  Wände  und  Decken  der  Logisräume  müssen
mit  einem  hellen  Ölfarbenanstriche  versehen  sein;  freiliegende  eiserne
Decken  müssen  mit  einem  das  Tropfen  verhindernden  Schutzbelage  bekleidet
  sein.
8. Jedem  Schiffsmann  ist  eine  eigene  Koje  zum  alleinigen  Gebrauche  zu
gewähren.  Doppelkojen  ohne  Scheidewand  sind  unzulässig.  Die  Länge
einer  Koje  darf  nicht  unter  1,83  Meter,  die  Breite  nicht  unter  0,6  Meter
im  Lichten  betragen.

Der  Abstand  zwischen  dem  Fußboden  und  der  unteren  Koje  muß
mindestens  25  Zentimeter  betragen;  er  darf  bis  auf  15  Zentimeter  herabgehen,
  wenn  drei  Kojen  übereinander  liegen,  die  aus  Eisen  gefertigt
und  leicht  entfernbar  sind.  Der  Abstand  zwischen  je  zwei  übereinander
befindlichen  Kojen  sowie  derjenige  zwischen  dem  Boden  der  oberen  Koje
und  der  Decke  des  Logisraums  muß  mindestens  75  Zentimeter  betragen.
Mehr  als  drei  Kojen  übereinander  sind  unzulässig.