Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 566 — 
zweiten Mann einer Wachmannschaft entfällt, soweit nicht für einzelne Schiffs- 
leute besondere Wascheinrichtungen vorhanden sind. Der Waschraum muß heiz- 
bar sein; jedoch kann auf den nicht mit Dampfheizung versehenen Frachtdampfern 
von der Durchführung dieser Vorschrift Abstand genommen werden. Die Wasch- 
gelegenheit kann mit den Aborten in demselben Raume liegen, sofern dem Schick- 
lichkeitsgefühle durch die Art der Anordnung und durch die Verwahrung der Ab- 
orte Rechnung getragen ist. 
§ 5. 
Für die Maschinenmannschaft muß sofern sie mehr als zehn Personen zählt, 
ein besonderer Waschraum vorhanden sein, welcher tunlichst so gelegen sein soll, 
daß ihn die Leute auf dem Wege von den Heiz- und Kohlenräumen erreichen 
können, ehe sie ihr Logis betreten. Dieser Waschraum muß so groß sein, daß 
sich mindestens der sechste Teil der Maschinenmannschaft zu gleicher Zeit darin 
reinigen kann; er muß mit Wasserleitung und mit Brausen (je einer auf etwa 
vier der sich gleichzeitig reinigenden Leute) und mit einer ausreichenden Anzahl 
von Waschgefäßen versehen sein. Ferner muß sich in diesem Waschraum eine 
Einrichtung zur Entnahme von warmem Wasser befinden. 
§ 6. 
Auf allen Dampfern, auf welchen für die Reisenden Warmwasserbrausen 
vorhanden sind, sind solche Anlagen auch für die Schiffsmannschaft vorzusehen; 
dabei sind Vorkehrungen zu treffen, um eine Verbrühung der Badenden tunlichst 
zu verhüten. 
§ 7. 
Auf Dampfern in mittlerer oder großer Fahrt ist der Schiffsmannschaft 
mindestens zweimal in der Woche Süßwasser für die körperliche Reinigung zur 
Verfügung zu stellen. Hochseefischereifahrzeuge sind für Reisen in nordeuropäischen 
Gewässern von dieser Vorschrift ausgenommen. 
§ 8. 
Die Wasch- und Baderäume sind täglich zu reinigen. 
Einrichtung der Aborte für die Schiffsmannschaft. 
§ 9. 
Auf den Kauffahrteischiffen, mit Ausnahme der Segelschiffe von nicht mehr 
als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, müssen Aborte in abgeschlossenen 
Räumen und Pissoire für die Schiffsmannschaft vorhanden sein; die Pissoire 
dürfen in den Aborträumen liegen. Bei Seeleichtern genügt ein fester sicherer 
Abort für die Schiffsmannschaft. 
Für die Aufwärter ist, sofern ihre Zahl zehn übersteigt, ein besonderer 
Abortraum vorzusehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.