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§ 10.
Die Aborträume müssen in solcher Höhe gelegen sein, daß die Abortsitze
sich über Wasser befinden. Von etwa benachbarten Logisräumen müssen die
Aborträume durch einen oder mehrere Räume, mindestens aber durch geruchdichte
Schotten ohne Türen getrennt sein.
Die Aborträume müssen mit einer sicher wirkenden Abluftvorrichtung ver-
sehen und dem Tageslicht ausreichend zugänglich sein. Decken und Wände
müssen mit einem hellen Olfarbenanstriche versehen sein. Der Fußboden muß
so eingerichtet sein, daß er für Luft und Wasser undurchlässig ist.
§ 11.
Die Aborte müssen mit mindestens 50 Zentimeter breiten Sitzen in solcher
Zahl versehen sein, daß bei einer Schiffsmannschaft von nicht mehr als
einhundert Köpfen auf je fünfundzwanzig Schiffsleute mindestens ein Sitz, bei einer
Schiffsmannschaft von mehr als einhundert bis zu zweihundert Köpfen auf je weitere
dreiunddreißig Schiffsleute mindestens ein Sitz mehr und bei einer Schiffsmann-
schaft von mehr als zweihundert Köpfen für je weitere fünfzig Schiffsleute mindestens
ein Sitz mehr entfällt.
Von der Einrichtung von Sitzen kann bei den der nichteuropäischen Schiffs-
mannschaft zum Gebrauche dienenden Aborten abgesehen werden, sofern diese
Schiffsleute an die Benutzung solcher Sitze nicht gewöhnt sind.
§ 12.
Auf Segelschiffen von nicht mehr als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt
muß eine sichere Abortsitzgelegenheit, die beweglich sein darf, vorhanden sein.
§ 13.
Die Aborte und Pissoire sind täglich zu reinigen.
Allgemeine Vorschriften.
§ 14.
Die im § 1 Nrn. 1, 2, 4, 5 Satz 1 enthaltenen Vorschriften sowie die
auf die Größe der Kojen und auf die Maße ihrer Abstände bezüglichen Be-
stimmungen im § 1 Nr. 8, ferner die in §§ 4 bis 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1,
§ 11 Abs. 1 enthaltenen Vorschriften gelten nur für Schiffe, deren Bau nach
dem 1. Oktober 1905 in Auftrag gegeben wird.
§ 15.
Für die vorschriftsmäßige Herstellung der in diesen Bestimmungen vor-
gesehenen Räume und Einrichtungen hat der Reeder, für ihre vorschriftsmäßige
Behandlung und Benutzung der Kapitän zu sorgen.