Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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vorzustellen und seine Verwendbarkeit darzulegen. Die Behörde, im Auslande 
der Konsul, ist befugt, die Verwendung eines ungeeigneten Schiffsarztes zu unter- 
sagen. Nach Beendigung jeder Reise, und zwar vor der Abmusterung, hat sich 
der Schiffsarzt bei der bezeichneten Behörde, im Auslande bei dem Konsul, 
wiederum persönlich zu melden. 
Während der Reise hat der Schiffsarzt ein Verzeichnis der von ihm be- 
handelten Kranken mit Angabe der Krankheit sowie ein Tagebuch über hygienisch 
oder sonst ärztlich wichtige Wahrnehmungen und Maßnahmen an Bord zu führen 
und dem Kapitän vorzulegen. Nach Beendigung jeder Reise sind diese Schrift- 
stücke seitens des Reeders oder des Kapitäns der im Abs. 1 bezeichneten amtlichen 
Stelle tunlichst so zeitig zuzustellen, daß sie ihr vor der gemäß Abs. 1 erfolgenden 
persönlichen Meldung des Schiffsarztes vorliegen. 
§ 15. 
Mindestens einmal im Jahre hat der Reeder die Ausrüstung durch einen 
von der zuständigen Landesbehörde für diesen Zweck bezeichneten, im Deutschen 
Reiche approbierten Arzt prüfen und dabei feststellen zu lassen, ob die Ausrüstung 
den bestehenden Vorschriften genügt; der Prüfung ist dasjenige Verzeichnis zu 
Grunde zu legen, welches gemäß §§ 1 bis 5 der nächstbevorstehenden Reise ent- 
spricht. Hierbei soll, soweit erforderlich, ein von der zuständigen Landesbehörde 
für diesen Zweck bezeichneter Apotheker zugezogen werden. Dies hat jedenfalls 
zu geschehen, wenn es sich um eine Ausrüstung nach Verzeichnis III handelt. 
Über den Befund ist eine Bescheinigung auszustellen, in welcher die etwa 
vorhandenen Mängel anzugeben sind und zu vermerken ist, welches Verzeichnis 
der Prüfung zu Grunde gelegen hat. 
Für Schiffe von nicht mehr als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, 
welche nach Verzeichnis Ia ausgerüstet sind, genügt eine von dem approbierten 
Leiter einer deutschen Apotheke vor längstens einem Jahre ausgestellte Bescheini- 
gung, daß die Arznei- und anderen Hilfsmittel zur Krankenpflege gut und brauch- 
bar sind. 
Die nach Abs. 2, 3 erforderlichen Bescheinigungen sind vom Kapitän auf- 
zubewahren und auf Verlangen der Behörde, im Auslande dem Konsul, vor- 
zulegen. 
 Findet die Prüfung der Ausrüstung an Bord statt, so ist mit ihr eine 
Besichtigung der Krankenräume sowie eine Einsichtnahme in das Schiffstagebuch 
und in die im § 14 Abs. 2 erwähnten Schriftstücke zu verbinden. 
Reeder und Kapitän haben den Prüfenden jede Erleichterung zu gewähren. 
Über die erfolgte Prüfung ist ein Vermerk in das Schiffstagebuch aufzunehmen. 
Bleibt das Schiff länger als ein Jahr im Auslande, so hat der Kapitän 
die Prüfung zu geeigneter Zeit im Einvernehmen mit dem Konsul in sinngemäßer 
Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen vornehmen zu lassen. Die aus- 
zustellende Bescheinigung ist vom Konsul zu visieren.
	        
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