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§ 4.
Die nach Maßgabe des § 23 des Reichsstempelgesetzes von den Wetteinsätzen
bei öffentlich veranstalteten Rennen zu erhebende Reichsstempelabgabe (Tarif-
nummer 5 des Reichsstempelgesetzes) ist bei Pferderennen auch dann zu entrichten,
wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.
Diese Bestimmung tritt für solche Vereine, welche schon im Jahre 1904 auf
Mitglieder beschränkte Wettunternehmen eingerichtet haben, erst mit dem 1. Januar
1906 in Kraft.
§ 5.
Die Hälfte des Ertrags der Reichsstempelabgabe von Wetteinsätzen bei
Pferderennen wird im Reichshaushalte für Zwecke der Pferdezucht bereitgestellt
und zur Verwendung für diese Zwecke an die Regierungen der Einzelstaaten nach
dem Verhältnis ausgezahlt, nach welchem diese Abgaben in ihrem Gebiet auf-
gebracht sind.
§ 6.
Mit Gefängnis von ein bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe von fünf-
hundert bis eintausendfünfhundert Mark wird, sofern nicht nach anderen Gesetzen
eine höhere Strafe eintritt, bestraft:
1. wer ein Wettunternehmen für öffentlich veranstaltete Pferderennen ohne
die vorgeschriebene Erlaubnis betreibt,
2. wer den Vorschriften des § 3 zuwiderhandelt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnisstrafe bis zu
einem Monat oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark erkannt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Hörup-Haff, den 4. Juli 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.