Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
  
Nummer 
  
des zur Zeit des                                                                                                Eingangszoll 
Vertragsabschlusses Benennung der Gegenstände   
giltigen belgischen                                                                                          Maßstab Betrag 
Zolltarifs 
                                                                                                                                              Fr. 
aus 65 Sämereien, andere als Ölsämereien; Holzstoff .. .. .. . . . . frei 
aus 66  Flaschen, Fläschchen, große Flaschen, Kolben oder Transport-  
flaschen: · 
aus weißem oder halbweißem Glas............. 100 kg 2 
andere .. 100 kg 1,50 
Große Flaschen, Kolben oder Transportflaschen, umflochten 
oder in Körben aus Weiden oder ähnlichen Stoffen 100 kg 4 
 
Glaswaren, gemeine: andere Gegenstände als Flaschen, 
Fläschchen, große Flaschen, Kolben oder Transportflaschen 100 g  1    oder, nach Wahl des Einbringers        Wert 10 Prozent 
  
 
  
  
Glaswaren, andere, mit Ausnahme des Spiegel- und Fenster- 
glases, der Glasfliesen, der Pflasterplakten und des Dachglases    Wert   10 Prozent 
 
aus 67  Gänseleberpasteten                                                             100 kg     60 
69.  Wein. 
Anmerkungen. 
1. Auf die deutschen Weißweine sollen alle Erleichterungen 
in der Zoll- und Steuerbehandlung Anwendung finden, 
die etwa anderen ausländischen Weinsorten, insbesondere 
den fremden Rotweinen jeglichen Ursprungs, eingeräumt 
werden sollten. 
2. Die Zoll- und Steuerbelastung des stillen Weißweines in 
Flaschen soll die Zoll- und Steuerbelastung des Weines 
in Fässern nicht um mehr als 10 Franken für 1 Hekto- 
liter übersteigen. 
 
aus 70  Fahrräder und Fahrradteile                                         Wert    12 Prozent 
 
  
,     
  
   
   
   
  
	        
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