Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Tarif B. 
Zölle bei der Einfuhr in das Deutsche Zollgebiet. 
Der im gegenwärtigen Tarife erwähnte deutsche allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902 in seiner 
durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung. 
  
  
Nummer . 
des                                                                                                                                      Zollsatz 
deutschen                               Benennung der Gegenstände                                        für 
allgemeinen                                                                                                              1 Doppelzentner 
Tarifs 
                                                                                                                                                 Mark 
aus 23 Kartoffeln, frisch, in der Zeit vom 15. Juni bis 31. Juli . . . . . 1     
aus 26 Zichorien (Zichorienwurzeln), auch zerkleinert, getrocknet (gedarrt) . 0,80 
aus 33  Küchengewächse, frisch: 
Spargel . . . . . . .. . . . . . .. frei 
Blumenkohl, Zwiebeln und Brüsseler Zichorie (Witloof) frei 
38 Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Verpflanzen, und 
sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen 
oder Kübeln; Pfropfreiser: 
Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel; Palmen, Lorbeerbäume, 
indische Azaleen; Forstpflanzen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. frei 
Rosen . ... . . .. 12 
nicht besonders benannt: 
Pflanzen in Töpfen .. 10 
Pflanzen ohne Erdballen 6 
andere 5 
aus 45 Weintrauben (Weinbeeren), frisch, zum Tafelgenuß, eingehend in Post- 
sendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschließlich . . . . . . frei 
  
 
	        
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