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§ 5.
Personen, die mit bewurzelten Pflanzen Handel treiben, ist die Abgabe
und der Versand von Reben in ihrem Geschäftsbetriebe zu untersagen.
§ 6.
Zu unterfagen ist außerdem die Ausfuhr
a) von Reben oder Rebteilen mit Einschluß des trockenen Rebholzes, soweit
sie nicht bereits durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes untersagt ist, von
gebrauchten Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbaugerätschaften, von
Dünger, Kompost oder aus Rebpflanzungen entnommener Erde oder
einzelnen Bodenbestandteilen;
b) von bewurzelten Pflanzen oder unterirdischen Teilen von Pflanzen, die
im Gemenge mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind —
§ 2 Abf. 2 Nr. 4 des Gesetzes, Nr. 28 Abs. 3 der Ausführungs-
grundsätze —,
aus den bezeichneten Seuchengebieten. Die Bewilligung von Ausnahmen bedarf
der Zustimmung des Reichskanzlers. Diese Vorschriften finden keine Anwendung
auf den Verkehr zwischen dem thüringischen und dem sächsischen Seuchengebiete.
Der Verkehr innerhalb jedes einzelnen Seuchengebiets unterliegt der Rege-
lung durch die zuständigen Behörden und, soweit verschiedene Bundesstaaten in
Frage kommen, der Vereinbarung unter den beteiligten Bundesregierungen.
§ 7.
Zum Schutze der dem Seuchengebiete bei Metz nördlich benachbarten Wein-
baugebiete sind außerdem die in den §§ 8 bis 13 bestimmten Maßregeln durch-
zuführen.
§ 8.
Innerhalb des die Gemarkungen Fentsch, Lommeringen, Neunhäuser, Kneu-
tingen, Hayingen, Marspich, Ersingen, Rangwall, Flörchingen, Schremingen,
Fameck, Uckingen, den nördlich der Ortschaft gelegenen Teil der Gemarkung
Reichersberg, des Kreises Diedenhofen-West, Illingen, Bertringen, Niederginingen,
Buß außer Blettingen, Stückingen, Wolsdorf, Rörchingen außer Monterchen,
Metzerwiese, Metzeresch, Lüttingen, Endorf, Bettsdorf des Kreises Diedenhofen-
Ost, Vigy, Villers-Bettnach, Vry, Charleville, Haiß des Landkreises Metz,
Gehnkirchen, Ruplingen, Heinkingen, Bolchen, Helsdorf, Hallingen, Dentingen,
Momersdorf, Teterchen, Kuhmen, Niederwiese, Hargarten, Gertingen, Falk,
Merten und Kreuzwald des Kreises Bolchen umfassenden Landstrichs — Schutz-
zone — sind die vorhandenen Rebpflanzungen zu vernichten; die Anpflanzung
von Reben ist zu verbieten.
Die Vernichtung der Rebpflanzungen muß bis zum 1. Mai 1906 erfolgen.