Berichtigungen und Ergänzungen. LXXIII
3. Bei der Befriedigung der Kasse durch Zahlung der Forderung · sind demjenigen,
welchem nach den Vorschriften des B. G.B. hierauf ein Anspruch
zusteht G. G. B. 88 1144, 1145, 1156, 1167), die Urkunden
zu ertheilen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung
der Hypothek erforderlich sind.
4. Zur Stellung eines Antrages auf Zwangsversteigerung eines Gegenstandes
des unbeweglichen Vermögens ist die Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten
einzuholen.
S. 827, 3. Reihe lies: v. 7. Juli 1891 88 6, 12; Ges. v. 12. April 1888 § 1,
v. 19. August 1895, v. 8. Juni 1896 Entsch. d. Kammerg. ꝛc. unter m
lies: Die Enteignungsbehörde (Bezirksausschuß, Abth. 1 des Polizei-Präs.
in Berlin) (Art. 109 ꝛc.) unter u, letzte Reihe lies: § 5 des cit.
Ges. Vgl. noch Ges. v. 2. Juli 1898 G.S. S. 139 f. Westfalen, Vfg.
v. 22. Jannar 1900 J.M. Bl. S. 34, Art. 29 Pr. A.G. G.BB.O. Vgl.
ferner Entsch. d. Kammerg. Bd. 19 S. 68 ff., 72 ff.
S. 828 zum Schluß lies: Für die deutschen Schutzgebiete in deren Verhältniß
zum Reiche gelten dieselben Grundsätze; die Urkunden bedürfen keiner
Legalisirung (ogl. Jastrow Formularb. und Notariatsrecht S. 242).
S. 857 Anm. 2, Reihe 1 lies: „Kündigung“ statt Bestellung am Schluß des
Abs. füge hinzu: s. oben S. 662 ff.; zustimmend Entsch. 'd. Kammerg.
N. F. LS. 107 ff.
862 füge als Anm. hinzu: Vgl. Vfg. v. 2. März 1900 betr. die Stempelpflicht
privatschriftlicher Verträge über die Veräußerung von Grundstücken
J. M. Bl. S. 63.
S. 889, Abs. 1, 1. Reihe lies: Ich, der Unterzeichnete, Wilhelm Lehmann, beantrage
als eingetragener Eigenthümer des letztbezeichneten Grundstücks
die Grunddienstbarkeit u. s. w. In der Anm. füge hinzu: Die Beglaubigung
des Antrages des Wilhelm Lehmann auf Eintragung auf
dem Grundbuchblatte des berechtigten Grundstücks erscheint nicht erforderlich;
es genügt die Bezugnahme auf die Eintragung bei dem belasteten
Grundstück (§ 8 R.G.B.O.).
S. 901, Anm. 2 füge hinzu: Das Kammergericht hat inzwischen die Eintragungsfähigkeit
der Klausel 3b (Verzicht auf das Widerspruchsrecht aus 8 4160
Abs. 2) anerkannt (Entsch. d. Kammerg. Neue Folge I S. 107 ff.; Bl.
f. R. 1900 S. 44). Anm. 5 lies: Die gesetzlichen Vorschriften bezüglich
der Zahlungs= und Kündigungsmodalitäen rc.
903 füge folgende Anm. hinzu: Hiernach geht auch das amtliche Formular
mit Recht von der Auffassung aus, daß die Eintragung einer Buchhypothek
nur die Bewilligung des Grundstückseigenthümers erfordert; die
Bewilligung des Gläubigers ist nicht nothwendig (vgl. Entsch. d. Kammerg.
Neue Folge I S. 97 Nr. 21). «
911 unter 3 lies auf der 3. Reihe: im Betrage von 301 Mk. nebst Zustellungsurkunde
2c.
912 unter b lies: von 301 Mk. festgesetzter Kosten (s. oben S. 717), der
Anm. füge hinzu: Vgl. noch Entsch. d. Kammerg. Neue Folge I S. 111,
413.
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