Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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protokoll hat die Dänische Regierung gegenüber der Französischen Regierung, 
wie hier von dem Botschafter der Französischen Republik am 10. September 
1904 mitgeteilt worden ist, auf diplomatischem Wege die Erklärung abgegeben, 
daß sie auch für Island und die dänischen Antillen dem Abkommen beitritt. 
Bei der erwähnten Niederlegung der Ratifikationsurkunden ist den Staaten, 
die das Abkommen unterzeichnet, aber bis dahin nicht ratifiziert hatten, vor- 
behalten worden, ihre Ratifikationsurkunden der Französischen Regierung bis zum 
18. Juli 1905 zu übermitteln, mit welchem Zeitpunkte das Abkommen gemäß 
Artikel 8 für alle Staaten, die es bis dahin ratifiziert haben, in Kraft treten 
soll. Demgemäß hat Belgien seine Ratifikationsurkunde der Französischen 
Regierung unter dem 22. Juli 1905 übermittelt. 
Österreich-Ungarn, welches das Abkommen nicht unterzeichnet hatte, ist 
ihm am 18. Januar 1905 durch eine gemäß Artikel 7 abgegebene Erklärung 
beigetreten; ebenso Brasilien am 12. Mai 1905. 
Berlin, den 12. Juli 1905. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs.Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten. 
  
 
	        
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