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abgefertigt worden ist, in Deutschland ebenso behandelt werden, wie das in
Deutschland untersuchte oder abgefertigte Fleisch.
Das Gleiche gilt für die Behandlung deutschen Fleisches in Luxemburg.
Artikel 2.
Dieser Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert werden und tritt mit
Beginn des vierzehnten Tages nach dem Tage, an welchem der in Luxemburg
zu bewirkende Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, in Kraft.
Artikel 3.
Jedem der vertragschließenden Teile steht es jederzeit frei, von diesem Ver-
trage nach vorgängiger dreimonatiger Kündigung zurückzutreten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und gesiegelt.
So geschehen zu Luxemburg, am 14. Mai 1904.
(L. S.) C. Pückler. (L. S.) Eyschen.
Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung der
Ratifikationsurkunden hat am 18. Juli 1905 in Luxemburg stattgefunden.
(Nr. 3158.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Nummern XXXW a und XXXV e
in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 24. Juli 1905.
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird die Anlage B dieser Ordnung, wie folgt, geändert:
1. In Nr. XXXV a Ziffer 6 wird hinter den Worten: „Patronen aus
Kinetit (eine durch Nitrozellulose gelatiniertes Nitrobenzol, in welches
unter Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem
und chlorsaurem Kali eingeknetet ist)", eingeschaltet:
endlich Patronen aus C. Pulver Silesia (Gemenge von höchstens
85 Prozent Kaliumchlorat mit einem nitrierten Gemische von
Harz und Stärkemehl),.