Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Dauer sechs Monate nicht übersteigt. Der Zeitraum wird für jeden einzelnen 
übergreifenden Betriebsteil besonders berechnet. 
Als vorübergehend beschäftigt sind auch das Fahrpersonal, welches in 
durchgehenden Zügen die Grenze überschreitet, sowie solche Personen anzusehen, 
welche ohne Wechsel ihres dienstlichen Wohnsitzes in dringenden Fällen zur ver- 
tretungsweisen Wahrnehmung des Eisenbahndienstes in dem Gebiete des anderen 
Staates nicht über sechs Monate hinaus abgeordnet werden. 
Artikel 2. 
Entstehen Zweifel darüber, ob nach Maßgabe des Artikel 1 die Unfall- 
versicherungsgesetze des einen oder des anderen Staates anzuwenden sind, so 
entscheidet — mangels einer Verständigung der beiderseitigen Versicherungsträger 
untereinander und mit dem Betriebsunternehmer und, falls es sich um ein Ent- 
schädigungsverfahren handelt, auch mit dem Entschädigungsberechtigten — darüber 
in ausschließlicher Zuständigkeit und endgültig die Behörde in dem Staate, in 
welchem die in Frage stehenden Betriebstätigkeiten ausgeführt werden, und zwar 
zutreffendenfalls im Deutschen Reiche das Reichs-Versicherungsamt, in Luxemburg 
die Regierung. 
Die gemäß Abs. 1 ergehende Entscheidung ist maßgebend auch für den 
Versicherungsträger in dem anderen Staate sowie überhaupt für die weitere 
Behandlung der Sache, insbesondere auch für das Beitragsverfahren und für 
das Entschädigungsverfahren und für die Frage, ob die Organe in dem einen 
oder die in dem anderen Staate für die weitere Behandlung der Sache zuständig 
sind. Vor der Entscheidung der im Abs. 1 bezeichneten Stelle ist den beteiligten 
Versicherungsträgern und dem Betriebsunternehmer sowie, falls bereits ein Ent- 
schädigungsverfahren schwebt, auch dem Entschädigungsberechtigten Gelegenheit zur 
Äußerung zu geben; die ergangene Entscheidung ist den Beteiligten mitzuteilen. 
Artikel 3. 
Liegt ein zweifellos entschädigungspflichtiger Betriebsunfall vor, bestehen 
jedoch Zweifel darüber, ob dieser den Versicherungsträgern in dem einen oder in 
dem anderen Staate zur Last fällt, so hat der mit der Sache zuerst befaßte Ver- 
sicherungsträger nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einstweilen 
die Fürsorge für die Entschädigungsberechtigten zu übernehmen. 
Zur endgültigen Übernahme dieser Aufwendungen ist derjenige Versiche- 
rungsträger verpflichtet, welcher demnächst als der Entschädigungspflichtige fest- 
gestellt wird. 
Artikel 4. 
Haben nach den Grundsätzen dieses Abkommens einzelne Betriebe oder 
Betriebsteile aus der Unfallversicherung in dem einen Staate in die im anderen 
überzugehen, so erfolgt dieser Übergang erst mit dem Ende des laufenden Rech- 
nungsjahres. Durch Vereinbarung der beiderseitigen Versicherungsträger kann der
	        
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