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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 41.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 757.
(Nr. 3170.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. Oktober 1905.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1905,
Reichs-Gesetzbl. von 1905 S. 157), ist wie folgt geändert worden:
I. Unter „Rußland. B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen und
Bahnstrecken.“ ist mit Wirkung vom 13. Oktober d. J. nachgetragen:
32. Livländische Lokalbahn (Walk —Marienburg —Stockmannshof).
Infolgedessen ist die bisherige Ziffer 32 in 32a abgeändert worden.
II. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene
Bahnen und Bahnstrecken.“ ist mit Wirkung vom 23. Oktober d. J.
nachgetragen:
19a. Schmalspurige Straßenbahn Aarau—Schäftland.
19b. Schmalspurige Wynentalbahn.
Berlin, den 9. Oktober 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.
Reichs-Gesetzbl. 1905. 123
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1905.