Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

VI 
der Gesamtraumgehalt unter Hinzufügung des Wortes Liter oder des Buch- 
staben l, endlich die Firma des Herstellers und eine Geschäftsnummer deutlich 
und unverwischbar angegeben sein. Bei den Maßen mit Schwimmer sollen 
Firma und Geschäftsnummer auch auf dem oberen Ende der Skale aufgebracht 
sein, um die Zusammengehörigkeit des Schwimmers mit dem Gefäße zu sichern. 
2. Auf den Skalen der Maße müssen mindestens die Marken für die 
Fünffachen des Liter beziffert sein. Bei den in halbe Liter geteilten Skalen sind 
sämtliche Litermarken zu beziffern. Der obersten bezifferten Marke ist der Buch- 
stabe l zuzufügen. Auf der Skale der Maße mit Schwimmer erhält die zur 
Kennzeichnung der Lage des Schwimmers im leeren Gefäße dienende Marke 
keine Bezeichnung. 
§ 7. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt an der obersten Marke der Skalen. Ferner ist 
die Zugehörigkeit des Schildes zum Maße sowie bei gelöteten Blechmaßen die 
Verbindung von Boden und Wand durch Stempelung zu sichern. Bei den 
Maßen mit Glasskale erhält außerdem die Verbindung der die Glasskale ein- 
schließenden Metallfassung mit der Maßwand und bei den Maßen mit Schwimmer- 
einrichtung die Verbindung des Schwimmers mit der Skale sowie die dem leeren 
Maße entsprechende Marke auf der Skale eine Sicherung durch Stempelung. 
Artikel 6. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
Für die laut Artikel 5 zur Eichung zugelassenen Maße werden an Eich- 
gebühren erhoben: 
 
  
  
  
  
       
  
  
                                                            A                                    B                                              C 
     
                                           für die Eichung für die Berichtigung für die Prüfung ohne Stempelung 
                                                            M. Pf..               M. Pf.                                 M. Pf. 
für Milchmaße mit Einteilung bis 
einschließlich 20 Liter...                1 —                 — —                                    — 70 
für Milchmaße mit Einteilung über 
20 Liter bis einschließlich 50 Liter 1 50          —- —                                   1 — 
für Milchmaße mit Einteilung über 
50 Liter.                                                     2 —           — —                                    1 50 
  
  
  
  
  
  
Artikel 7. 
Betreffend Eichung von einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale. 
In Abänderung der Vorschriften im § 59 Nr. 6 der Eichordnung werden 
auch solche einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale zur Eichung zu- 
gelassen, bei denen das Laufgewicht nicht mittels eines Gehänges auf einer Stahl- 
schneide ruht, die auf beiden Seiten einer entlang der Skale zu verschiebenden Hülse
	        
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