Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 45.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 765.
(Nr. 3175.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 2. November 1905.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
1. Bei Nr. XXXV:
a) In der zweiten Klammer werden die Worte „mit Einschluß von
Brom bis zum Gewichte von 100 Gramm" ersetzt durch:
mit Einschluß von Brom bis zum Gewichte von 500 Gramm.
b) Am Schlusse wird hinzugefügt:
So verpackt darf auch jeder in den oben bezeichneten Nummern
behandelte Stoff in Mengen bis zu 10 Kilogramm für sich
allein aufgegeben und auch in bedeckten Wagen befördert
werden.
2. Nr. IX Abs. 4, XI Abs. 2, Xla Ziffer 3, XVI Abs. 2, XIX Abs. 2,
XX Ziffer 5, XXI Ziffer 5, XXII Ziffer 5, XXIII Abs. 3 und l,
Ziffer 3 werden folgendermaßen gefaßt:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm
und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen
vergleiche Nr. XXXV.
3. Nr. XV wird, wie folgt, geändert:
a) In der Eingangsbestimmung wird hinter „Chlorschwefel“ ein-
gefügt:
und salpetersaures oder schwefelsaures Eisenoxyd, Ferrinitrat
oder Ferrisulfat (Eisenbeize).
b) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung und Beförderung von Mengen bis
zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung solcher
Mengen mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
Reichs- Gesetzbl. 1905. 127
Ausgegeben zu Berlin den 6. November 1905.