Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 49. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung eigener Kinder unter 
zehn Jahren (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 
1903). S. 775. — Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. S. 779. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3179.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung 
eigener Kinder unter zehn Jahren (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinder- 
arbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 — Reichs-Gesetzbl. 
S. 113 —). Vom 20. Dezember 1905. 
 Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Be- 
trieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundesrat beschlossen: 
I. 
In Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O. dürfen bis 
zum 31. Dezember 1908 in den im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Werk- 
stätten, in denen die Beschäftigung nicht nach § 12 a. a. O. verboten ist, eigene 
Kinder unter zehn Jahren unter folgenden Bedingungen beschäftigt werden: 
1. Die Kinder müssen das neunte Lebensjahr vollendet haben. 
2. Die Kinder dürfen nur mit denjenigen Arbeiten beschäftigt werden, 
welche nach dem Verzeichnisse für die einzelnen Werkstätten gestattet sind. 
3. Die Beschäftigung mit den einzelnen Arbeiten darf nur in denjenigen 
Bezirken stattfinden, für welche diese Arbeiten nach dem Verzeichnisse 
zugelassen sind. 
4. Die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends 
und acht Uhr Morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte statt- 
finden; um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause 
zu gewähren; am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde 
nach beendetem Unterrichte beginnen. 
II. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 1. Januar 1906 ab an die 
Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 17. Dezember 
1903 — Reichs-Gesetzbl. S. 312 — und vom 11. Juli 1904 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 305 — verkündeten Vorschriften. 
Berlin, den 20. Dezember 1905. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
Reichs-Gesetzbl. 1905. 131 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1905.
	        
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