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Absatz 10.
Statt der Butter (Ziffer 16) darf Margarine erster Qualität mitgenommen
werden. Die vorgeschriebene Menge Butter oder Margarine darf um ein Drittel
verringert werden, wenn statt dessen für je 3000 Gramm Butter oder Margarine
4000 Gramm Marmelade, Mus oder Honig in guter Qualität mitgenommen
werden. An Stelle der Butter oder Margarine darf Marmelade, Mus oder
Honig bis dreimal in der Woche gegeben werden.
II.
Die Spalten 3 und 4 der Übersicht, betreffend die wahrscheinliche längste
Reisedauer für Fahrten — Anhang B zu den Vorschriften — erhalten folgende
Fassung:
Mit Dampfschiffen Mit Dampfschiffen
von 10 bis 15 Knoten Geschwindigkeit von mehr als 15 Knoten Geschwindigkeit
in der Stunde: in der Stunde:
Doppelschrauben- Doppelschrauben-
schiffe: Einschraubenschiffe: schiffe Einschraubenschiffe:
Tage: Tage: Tage: Tage:
21 25 17 20
26 30 26 30
39 45 39 45
39 45 39 45
51 60 51 60
68 80 68 80
51 60 51 60
III.
Der Anhang C zu den Vorschriften wird durch das nachstehende Ver-
zeichnis ersetzt.
IV.
Die abgeänderten Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1906 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von
Posadowsky.