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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 50.
Inhalt: Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes, betreffend die militärische Straf-
rechtspflege im Kiautschougebiete, vom 25. Juni 1900. S. 793.
(Nr. 3181.) Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes, betreffend die
militärische Strafrechtspflege im Kiautschougebiete, vom 25. Juni 1900. Vom
21. Dezember 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die Gültigkeitsdauer des Gesetzes, betreffend die militärische Strafrechts-
pflege im Kiautschougebiete, vom 25. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 304) wird
bis zum 1. Januar 1912 verlängert.
§ 2.
Dieses Gesetz erlangt in dem Schutzgebiete Kiautschou mit dem 1. Januar
1906 verbindliche Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 21. Dezember 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte bes Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
Reichs- Gesetzbl. 1905. 131
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1905.