Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 103 — 
  
  
3. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
und des Haushalts der Schutzgebiete. S. 103. — Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend 
die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. S. 101. — Bekannt= 
machung der Fassung des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Aus- 
lande. S. los. 
  
  
(Nr. 3189.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 5. Februar 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungs- 
jahr 1905 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung 
„Rechnungshof des Deutschen Reichs““ nach Maßgabe der im Gesetze vom 
11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichs- 
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, 
enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1905 die gemäß 9 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 5. Februar 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
— . — 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1906. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1906.
	        
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