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Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
und des Haushalts der Schutzgebiete. S. 103. — Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend
die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. S. 101. — Bekannt=
machung der Fassung des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Aus-
lande. S. los.
(Nr. 3189.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 5. Februar 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungs-
jahr 1905 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung
„Rechnungshof des Deutschen Reichs““ nach Maßgabe der im Gesetze vom
11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichs-
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874,
enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1905 die gemäß 9 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 5. Februar 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
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Reichs-Gesetzbl. 1906. 15
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1906.