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Nr. 3190.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs
des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. Vom 7. Februar 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zoll-
gebiets mit dem Auslande, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. 1879 S. 261)
wird in nachstehender Weise geändert:
I. Im § 1 Abs. 1 wird das Wort: „Zollgebiets“ ersetzt durch die Worte:
„Zollgebiets, aber einschließlich der Zollausschlüsse,“.
Ebendaselbst werden die Worte: #einschließlich der Versendungen aus
dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet,“ ersetzt durch
die Worte: „sowie die Versendungen aus diesen Gebieten durch das
Ausland nach diesen Gebieten“.
Ebendaselbst wird am Schlusse hinzugefügt: „Die Bestimmungen finden
keine Anwendung auf die Insel Helgoland und die badischen Zoll-
ausschlüsse."
Der § 1 erhält als zweiten Absatz folgenden Zusatz:
„Der Bundesrat kann für bestimmte Waren vorschreiben,
daß auch deren Wert anzumelden ist.“
Im § 1 Abs. 3 (künftig Abs. 4) werden hinter dem Worte: „Ver-
pflichtung“ eingeschaltet die Worte: „zur Anmeldung“.
Ebendaselbst erhält die Ziffer 1 folgende Fassung:
1. „die Gegenstände der im § 6 des Zolltarifgesetzes vom 25. De-
zember 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 303) unter Ziffer 1, 3
bis 11, 13 und 14 bezeichneten Art.
II. Der § 2 erhält folgende Fassung:
„In der Regel muß die Gattung jeder Ware nach deren
handelsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung und
der Art der Beschaffenheit, die Menge nach dem Gewicht an-
gegeben werden.
Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpackten Waren ist
das Reingewicht anzugeben. Doch genügt für Packstücke, welche
nur eine Warengattung enthalten, das Rohgewicht unter Angabe