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Gesetz,
betreffend
die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande.
Vom 7. Februar 1906.
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§ 1.
Die Waren, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets, aber ein-
schließlich der Zollausschlüsse, ein-, aus= oder durchgeführt werden, sowie die
Versendungen aus diesen Gebieten durch das Ausland nach diesen Gebieten sind
den mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik beauftragten Amtsstellen
(§§ 3, 4) nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden.
Die Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Insel Helgoland und die
badischen Zollausschlüsse.
Der Bundesrat kann für bestimmte Waren vorschreiben, daß auch deren
Wert anzumelden ist.
Als Land der Herkunft der Waren ist dasjenige Land, aus dessen Gebiete
die Versendung erfolgt ist, und als Land der Bestimmung der Waren dasjenige
Land, wohin die Versendung gerichtet ist, anzusehen.
Die Verpflichtung zur Anmeldung erstreckt sich nicht auf:
1. die Gegenstände der im § 6 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember
1902 (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 303) unter Ziffer 1, 3 bis 11, 13
und 14 bezeichneten Art,
2. Sendungen zollfreier Waren im Gewichte von 250 Gramm oder
weniger.
§ 2.
In der Regel muß die Gattung jeder Ware nach deren handelsüblicher
oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung und der Art der Beschaffenheit, die
Menge nach dem Gewicht angegeben werden.
Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpackten Waren ist das Reingewicht
anzugeben. Doch genügt für Packstücke, welche nur eine Warengattung ent-
halten, das Rohgewicht unter Angabe der Verpackungsart. Beim Durchfuhr-
verkehre genügt die Angabe des Rohgewichts.
Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waren können die Hauptzoll=
oder Hauptsteuerämter oder andere durch die oberste Landesfinanzbehörde zu
bezeichnende Amter ausnahmsweise eine allgemeine Bezeichnung des Gesamtinhalts
des Packstücks und die Angabe des Gesamtrohgewichts nebst Verpackungsart
unter der Bedingung zulassen, daß der Wert angemeldet wird.